21.11.2024
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Dokument-Nr. 34453

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Bundesfinanzhof Urteil13.08.2024

Steue­r­er­mä­ßigung für die Erneuerung einer HeizungsanlageSteue­r­er­mä­ßigung bei Ratenzahlung kommt erst nach der letzten Rate in Betracht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steue­r­er­mä­ßigung für energetische Maßnahmen, wie z.B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installations­unternehmens bezahlt wurde.

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfa­mi­li­en­hauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrenn­wert­heiz­kessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhel­fer­stunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 € bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Abschluss der Maßnahme erst bei vollständiger Zahlung des Rechnungs­betrags

Nach dem Urteil des BFH kann die Steue­r­er­mä­ßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35 c des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuer­pflichtige den in der Rechnung über die förde­rungs­fähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungs­er­bringers gezahlt hat. § 35 c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuer­pflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35 c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35 c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen

Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steue­r­er­mä­ßigung gemäß § 35 a Abs. 3 EStG für Handwer­ker­leis­tungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steue­r­er­mä­ßigung für Handwer­ker­leis­tungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine --zusätzliche-- Förderung auf der Grundlage des § 35 c EStG ausgeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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