21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.05.2024

Keine Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schaden­ersatz­anspruchs gegen DritteZwecke außerhalb des Besteuerungs­verfahrens

Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungs­verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuer­pflichtige hiermit steuer­verfahrens­fremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schaden­ersatz­anspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunfts­an­spruch über die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Später beantragten diese, Einsicht in ihre Einkom­men­steu­erakte zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das FA ebenso ab, wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das Finanzgericht trat dem entgegen und verpflichtete das FA, Akteneinsicht zu gewähren und den daten­schutz­recht­lichen Auskunfts­an­spruch zu erfüllen.

Keine Gewährung von Akteneinsicht

Der BFH hob die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung des FA zur Gewährung von Akteneinsicht auf und wies die Klage insoweit ab. Die Kläger hätten die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung beantragt, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwal­tungs­ent­scheidung nicht berührt werde. Das FA sei auch nicht verpflichtet, die Kläger bei deren Prüfung, ob ein Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Steuerberater bestehe, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Kläger verfolgten insofern außerhalb des Besteu­e­rungs­ver­fahrens liegende Zwecke.

Auskunfts­an­spruch nach Art. 15 DSGVO

Das FA sei aber verpflichtet, den Klägern gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden perso­nen­be­zogenen Daten verarbeitet worden seien. Gesetzliche Ausschluss­gründe lägen nicht vor; insbesondere sei kein zu Gunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Der daten­schutz­rechtliche Auskunfts­an­spruch sei allerdings nicht einem Akten­ein­sichtsrecht gleichzusetzen. Der Kopien­über­mitt­lungs­an­spruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich grundsätzlich nur auf die perso­nen­be­zogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente. Anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn der Steuer­pflichtige darlege, dass die Übersendung von Dokumen­ten­kopien unerlässlich sei, um wirksam daten­schutz­rechtliche Ansprüche zu verfolgen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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