21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.12.2015

Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung sind in der Regel in voller Höhe abziehbarIst Vermie­tungs­objekt ausnahmsweise regelmäßige Tätig­keits­stätte des Vermieters ist Entfernungs­pauschale anzuwenden

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermie­tungs­ob­jekten im Regelfall mit einer Pauschale von ,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungs­pauschale (,30 Euro nur für jeden Entfernungs­kilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermie­tungs­objekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätig­keits­stätte des Vermieters ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall sanierte der Steuer­pflichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfa­mi­li­enhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuer­pflichtige am Ort der Vermie­tungs­objekte seine regelmäßige Tätig­keits­stätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht des Finanzamts nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.

Fahrtkosten nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale abziehbar

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter - vergleichbar einem Arbeitnehmer - am Vermie­tungs­objekt eine regelmäßige Tätig­keits­stätte haben, wenn er sein Vermie­tungs­objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeit­s­täg­lichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuer­pflichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale abziehen.

Besuch des Vermie­tungs­objekts erfolgt in der Regel nicht arbeitstäglich

Im Regelfall sucht ein Steuer­pflichtiger ein Vermie­tungs­objekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuer­pflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermie­tungs­objekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermie­tung­s­tä­tigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteu­er­lichen Grundsätzen mit ,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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