18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.02.2018

Zuschlag zur ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen zulässigMöblie­rungs­zu­schlag muss sich aus örtlichem Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lassen

Bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen kann es zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen. Ein solcher Möblie­rungs­zu­schlag ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Nach § 21 Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in der Fassung der Streitjahre 2006 bis 2010 war die Nutzungs­über­lassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Kläger machen Werbungs­kos­ten­über­schüsse aus Vermietung und Verpachtung in Einkom­men­steu­e­r­er­klärung geltend

Im zugrunde liegenden Streitfall vermieteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung. Die Wohnung war mit einer neuen Einbauküche ausgestattet; zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner zur Nutzung überlassen. Die Kläger machten in ihren Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen Werbungs­kos­ten­über­schüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berück­sich­tigten die überlassenen Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt erkannte die Werbungs­kos­ten­über­schüsse teilweise nicht an, weil es von einer verbilligten Vermietung ausging. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte überwiegend keinen Erfolg.

BFH bejaht Festsetzung eines Möblie­rungs­zu­schlags bei Überlassung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen

Demgegenüber sah der Bundesfinanzhof die Revision der Kläger als begründet an. Nach seinem Urteil ist für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen grundsätzlich ein Möblie­rungs­zu­schlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z.B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstat­tungs­faktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Im Zweifelsfall ist auf ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen

Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblie­rungs­zu­schlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, einen Möblie­rungs­zu­schlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrich­tungs­ge­gen­stände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietren­di­teauf­schlags ist nicht zulässig.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Im Streitfall verwies der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es feststellt, ob die Überlassung einer Einbauküche zu den Ausstat­tungs­merkmalen des städtischen Mietspiegels gehört.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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