18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.03.2009

Grund­s­tü­ck­ver­mietung an Filialbetrieb gewer­be­steu­er­pflichtigGesell­schaf­ter­grundstück ist für den Betrieb der GmbH von nicht nur untergeordneter Bedeutung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eheleute, die Anteile an einer GmbH halten und an diese ein einzelnes Grundstück (Geschäftslokal) vermieten, auch dann gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn der Filialbetrieb der GmbH (Einzel­han­dels­un­ter­nehmen) im Übrigen auf 9 Fremd­grund­s­tücken ausgeübt wird.

Die Eheleute hatten hiergegen geltend gemacht, dass auf die von ihnen vermieteten Filialräume weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche der GmbH entfalle und ein solcher geringer Flächenanteil nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht dazu führen könne, die grundsätzlich privaten Vermie­tungs­ein­künfte in gewer­be­steu­er­pflichtige Erträge umzuqua­li­fi­zieren.

Grundsätzen der sog. Betrie­b­s­auf­spaltung

Dem konnte sich der BFH nicht anschließen. Nach den Grundsätzen der sog. Betrie­b­s­auf­spaltung wird ein gewerbliches Vermie­tungs­un­ter­nehmen (sog. Besit­zun­ter­nehmen) begründet, wenn der Vermieter die das Grundstück nutzende GmbH (sog. Betrie­bs­ge­sell­schaft) beherrscht und der überlassene Grundbesitz für den Betrieb der GmbH von wesentlicher Bedeutung ist. Letzteres Merkmal sei zwar – so der BFH – in der Vergangenheit einer strengeren Prüfung unterzogen worden. Nach zwischen­zeitlich ständiger Rechtsprechung reiche es jedoch aus, dass das Gesellschafter- Grundstück für den Betrieb der GmbH nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Hiernach könne – abweichend von der früheren Sicht des BFH - auch im Streitfall nicht auf die bloßen Nutzflä­chen­ver­hältnisse der Filialen abgestellt werden. Vielmehr spreche für die Wesentlichkeit des Gesell­schaf­ter­grund­stücks, dass es funktional in das unter­neh­me­rische Konzept der GmbH (Filial­un­ter­nehmen) eingebunden und auch die hierauf betriebene Filiale – gleich den anderen Standorten – mit der Erwartung verbunden gewesen sei, einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen. Hinzu komme, dass die nunmehr vertretene Sicht – insbesondere bei sich ändernden Nutzflä­chen­ver­hält­nissen oder bei einer expansiven Geschäft­s­tä­tigkeit des Betrie­bs­un­ter­nehmens – einen nur schwer kalkulierbaren Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermie­tungs­er­trägen vermeide und damit der steuer­pflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbetriebs (Besit­zun­ter­nehmen) im Rahmen einer Betriebsaufgabe begegne.

Frage, ob einzelnes Gesell­schaf­ter­grundstück wesentliche Betrie­bs­grundlage ist, bleibt offen

Ob das einzelne Gesellschaftergrundstück auch bei einer besonders großen Zahl von Filial­stan­dorten als wesentliche Betrie­bs­grundlage einzustufen ist, hat der BFH nicht erörtert. Die Praxis wird hieraus entnehmen können, dass die Rechtsprechung – nicht zuletzt im Interesse der Rechts­si­cherheit – wenig Neigung verspüren wird, die vorstehenden Grundsätze aufzuweichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/2009 des BFH vom 03.06.2009

der Leitsatz

Das einzelne Geschäftslokal eines Filial­ein­zel­han­dels­be­triebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche Betrie­bs­grundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.

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