21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.04.2011

BFH zur Abschreibung von WindparksSämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Windkraftfonds stellen Anschaf­fungs­kosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaft­gütern besteht, die aber einheitlich abzuschreiben sind.

Wurden in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie lediglich einzelne Windkraft­anlagen errichtet, entstanden nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den letzten Jahren große Windparks, in denen mehrere Windkraft­anlagen in einem technischen Verbund betrieben werden. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Der Bundesfinanzhof hatte nun erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschafts­gütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist.

BFH lehnt weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschafts­gütern ab

Der Bundesfinanzhof entschied dazu, dass zwar einerseits nicht nur von einem einzigen Wirtschaftsgut auszugehen ist. Andererseits hat er aber eine weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschafts­gütern abgelehnt. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Gegenstände beurteilt:

- jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Nieder­span­nungs­ver­ka­belung,

- die mehrere Windkraft­anlagen verbindende Mittel­span­nungs­ver­ka­belung einschließlich der Übergabestation zum Hochspan­nungsnetz,

- die Zuwegung.

Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks ist einheitlich zu bestimmen

Nach den von der Finanz­ver­waltung aufgestellten Tabellen (so genannte AfA-Tabellen) haben die genannten Wirtschaftsgüter unter­schiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betrie­bs­ge­neh­migung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des Bundesfinanzhof einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraft­anlagen. Diese betrug in den entschiedenen Fällen abhängig vom Jahr der Errichtung 12 bzw. 16 Jahre.

Bundesfinanzhof erstrecht die zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auf Windkraftfonds

In der Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Windkraftfonds erstreckt. Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaf­fungs­kosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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