18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil12.07.2012

Umwandlung einer Kapital­ge­sell­schaft in eine Perso­nen­ge­sell­schaft: Anschaf­fungs­kosten sind teilweise nicht zu berücksichtigenBFH erklärt gesetzliche Regelungen für verfas­sungsgemäß

Die Anschaf­fungs­kosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung sind bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Perso­nen­ge­sell­schaft umgewandelt worden ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Rechts­form­wechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist aufgrund des Regimewechsels von der Besteuerung der Körperschaft zur Besteuerung der Gesellschafter mit erheblichen steuerlichen Überg­angs­pro­blemen behaftet. Diese resultieren insbesondere aus den unter­schied­lichen Betei­li­gungs­formen der Gesellschafter. So können die Beteiligungen im steuer­ver­strickten Betriebsvermögen und je nach Betei­li­gungshöhe im steuer­ver­strickten oder nicht steuer­ver­strickten (so genannte nicht wesentliche Beteiligung) Privatvermögen gehalten werden.

Ursprüngliche Anschaf­fungs­kosten der Beteiligung sind nach formwechselnder Umwandlung der GmbH nicht mehr zu berücksichtigen

Der Gesetzgeber hat im Umwand­lungs­steu­er­gesetz an die unter­schied­lichen Betei­li­gungs­ver­hältnisse unter­schiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Für den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwand­lungs­steu­er­gesetz vor, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Perso­nen­ge­sell­schaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglichen Anschaf­fungs­kosten den Gewinn einer späteren Veräußerung der Mitun­ter­neh­me­ranteile nicht mindern. Insbesondere bei einer zeitnahen Veräußerung der Mitun­ter­neh­me­ranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaf­fungs­kosten bei der Ermittlung eines Veräu­ße­rungs­gewinns abgezogen werden können.

Gesellschafter hat Möglichkeit zum Widerspruch gegen Formwechsel und Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdrücklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfas­sungs­recht­lichen Aspekten bestätigt. Dabei hat er sich maßgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die Möglichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu veräußern.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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