18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.07.2010

BFH: Gewerbesteuer auf Gewinne aus Veräußerung von Perso­nen­ge­sell­schafts­an­teilen durch nicht natürliche Personen verfas­sungsgemäßVerletzung des verfas­sungs­recht­lichen Gestal­tungs­spielraum liegt nicht vor

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar, dass nach § 7 Satz 2 des Gewer­be­steu­er­ge­setzes (GewStG) Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Perso­nen­ge­sell­schaft durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Urteilsfall hatten Kapital- und Perso­nen­ge­sell­schaften sowie eine Stiftung ihre Anteile an einer GmbH & Co. KG beteiligt veräußert. Zwar seien - so das Urteil - Gewinne aus der Veräußerung von Perso­nen­ge­sell­schafts­an­teilen (sog. Mitun­ter­neh­me­ran­teilen) durch natürliche Personen nicht gewerbesteuerpflichtig. Der Gesetzgeber dürfte aber nicht nur zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften differenzieren und den von Kapital­ge­sell­schaften aus der Veräußerung ihrer Mitun­ter­neh­me­ranteile erzielten Gewinn der Gewerbsteuer unterwerfen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber seinen verfas­sungs­recht­lichen Gestal­tungs­spielraum nicht dadurch verletzt, dass er den von einer Oberper­so­nen­ge­sell­schaft erzielten Gewinn aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an einer Unter­per­so­nen­ge­sell­schaft auch insoweit mit Gewerbesteuer belastet habe, als an der Oberper­so­nen­ge­sell­schaft natürliche Personen beteiligt sind. Zum einen würden solche mittelbar - d. h. über die Oberper­so­nen­ge­sell­schaft - an der Unter­per­so­nen­ge­sell­schaft beteiligte natürliche Personen durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkom­mens­steuer entlastet. Zum anderen habe sich der Gesetzgeber davon leiten lassen dürfen, dass die Feststellung der mittelbaren Betei­li­gungs­ver­hältnisse mit unver­hält­nis­mäßigen Schwierigkeiten verbunden sein könne.

Kein Verstoß gegen verfas­sungs­recht­liches Rückwir­kungs­verbot

Das Urteil führt schließlich auch aus, dass die Anwendung des - ab dem Jahre 2002 zu beachtenden - § 7 Satz 2 GewStG, der auf das im Dezember 2001 verabschiedete Unter­neh­mens­steu­er­fort­ent­wick­lungs­gesetz zurückgeht, im Streitfall nicht deshalb gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot verstößt, weil die Gesellschafter bereits im September 2001 beschlossen hatten, ihre Perso­nen­ge­sell­schafts­anteile zum 1. Februar 2002 abzutreten.

Entscheidung des BVerfG zu verfas­sungs­recht­lichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze findet aufgrund des früheren Verhand­lungs­zeit­punkts des BFH noch keine Berück­sich­tigung

Da die Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs auf der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2010 beruhte und zu diesem Zeitpunkt die Beschlüsse des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 7. Juli 2010, die sich grundsätzlich mit den verfas­sungs­recht­lichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze befassen, noch nicht veröffentlicht waren, konnten die Erwägungen des Bundes­ver­fas­sungs­gericht vom Bundesfinanzhof allerdings nicht (mehr) berücksichtigt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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