08.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.05.2013

Abfindung bei Streit über Erbschaft in Anteil an einer Personen­gesellschaft führt zu Veräu­ße­rungs­gewinnAbfin­dungs­zah­lungen können nicht als Vermächtnisse behandelt werden

Beenden die potentiellen Erben des verstorbenen Gesellschafters einer Personen­gesellschaft den Streit darüber, wer als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch Vergleich, so erzielt derjenige, der im Vergleich gegen Geld auf die Geltendmachung seiner Rechte verzichtet und nach den Regeln des Gesell­schafts­rechts Gesellschafter hätte werden können, einen Veräu­ße­rungs­gewinn, der bei der Personen­gesellschaft festgestellt werden muss. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten sich die potentiellen Erben des Gesellschafters einer Personengesellschaft vergleichsweise über die Erbfolge geeinigt. Die Vergleichs­be­tei­ligten, die gegen Entgelt auf ihre Rechtsposition verzichtet hatten, machten geltend, sie seien als Vermächt­nis­nehmer nicht am Feststel­lungs­ver­fahren der Perso­nen­ge­sell­schaft zu beteiligen. Dies sah das Finanzamt anders und bezog die Betroffenen in die Gewinn­fest­stellung ein.

Abfindungen sind betroffenen Vergleichs­be­tei­ligten als Veräu­ße­rungs­gewinne zuzurechnen

Anders als das Finanzgericht folgte der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzamtes. Die Abfin­dungs­zah­lungen hätten die Betroffenen deshalb nicht als Vermächtnisse erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch Vergleich geregelt werden könne. Vielmehr seien die Abfindungen den betroffenen Vergleichs­be­tei­ligten als Veräußerungsgewinne zuzurechnen, weil der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition als vermeintliche Erben wie die Veräußerung eines Mitun­ter­neh­me­ranteils zu behandeln sei. Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, die Abgefundenen anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben oder Mitge­sell­schafter, der aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheide.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch Unklarheit darüber bestand, ob die vermeintlichen Erben gesell­schafts­rechtlich Rechts­nach­folger des verstorbenen Gesellschafters hätten werden können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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