07.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil29.01.2015

Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs führt nicht zur Aufdeckung stiller ReservenAbfindung eines Mitarbeiters mit einem Teilbetrieb ist als steuerneutral erfolgende Realteilung anzusehen

Das Ausscheiden eines Mitge­sell­schafters aus einer GbR gegen Abfindung in Form eines Teilbetriebs löst keinen Veräu­ße­rungs­gewinn aus. Dies entschied das Finanzgerichts Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war an einer Steuerberatungs- und Wirtschafts­prüfungs-GbR beteiligt. Nach seinem Ausscheiden im Jahr 2006 führten die verbliebenen fünf Gesellschafter die GbR fort. Der Kläger übernahm die Aktiva, Passiva sowie den Kundenstamm der von ihm geführten Niederlassung. Hierbei handelt es sich unstreitig um einen Teilbetrieb. Daneben zahlte der Kläger einen Ausgleichs­betrag an die GbR.

Finanzamt stellt steuer­pflichtigen Veräu­ße­rungs­gewinn fest

Das Finanzamt stellte für den Kläger einen steuer­pflichtigen Veräu­ße­rungs­gewinn im Sinne von § 16 EStG fest, da es sich weder um eine Realteilung handele, noch eine Buchwert­fort­führung nach § 6 Abs. 5 EStG möglich sei. Gegen diese Feststellung erhob der Kläger Klage. Nach seiner Ansicht sei kein steuer­pflichtiger Gewinn angefallen, weil eine Besteuerung der stillen Reserven in seinem Einzel­un­ter­nehmen sichergestellt sei.

Ausscheiden des Mitunternehmers erfolgte als Realteilung steuerneutral

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Das Ausscheiden des Klägers aus der GbR führe nicht zu einem steuer­pflichtigen Veräu­ße­rungs­gewinn, sondern sei vielmehr als Realteilung steuerneutral erfolgt. Dabei folgte das Finanzgericht nicht der Auffassung der Finanz­ver­waltung, wonach eine Realteilung erfordere, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit insgesamt einstelle. Vielmehr sei eine begünstigte Realteilung auch dann anzunehmen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer mit einem Teilbetrieb abgefunden wird. Anderenfalls würde das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Übernahme eines Teilbetriebs aus einer zweigliedrigen Gesellschaft anders behandelt als das Ausscheiden aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft. In beiden Fällen werde jedoch das unter­neh­me­rische Engagement fortgeführt und die Besteuerung der stillen Reserven sei sichergestellt.

Frage eines möglichen steuer­pflichtigen laufenden Gewinns musste nicht geklärt werden

Ob sich aus der Zahlung des Spitze­n­aus­gleichs ein steuer­pflichtiger laufender Gewinn ergab, brauchte das Gericht nicht zu beurteilen, weil nur die Feststellung des Veräu­ße­rungs­gewinns, nicht aber diejenige des laufenden Gewinns Gegenstand des Klageverfahrens war.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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