21.11.2024
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Dokument-Nr. 32953

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Bundesfinanzhof Urteil20.04.2023

Anspruch auf Kindergeld trotz Grundrente für nach Gewalttat behindertes KindBeschädigten­grundrente steht Gewährung des Kindergeldes nicht entgegen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen ist und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschä­dig­ten­grundrente nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unter­halts­an­spruch. Unter Hinzurechnung der Beschä­dig­ten­grundrente und weiterer Sozia­l­leis­tungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kinder­geld­fest­setzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Beschä­dig­ten­grundrente nicht in Bezügen eines behinderten Kindes zu berücksichtigen

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kinder­geld­rechtlich u.a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite. Das Opferent­schä­di­gungs­gesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versor­gungs­leis­tungen vor, die es dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbe­hand­lungen der Schädigung, einkom­men­s­u­n­ab­hängige Renten­leis­tungen aufgrund der bleibenden Schädi­gungs­folgen sowie einkom­men­s­ab­hängige Leistungen mit Lohner­satz­funktion in Betracht.

Beschä­dig­ten­grundrente soll immateriellen Schaden abdecken

Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschä­dig­ten­grundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen. Selbst wenn die Beschä­dig­ten­grundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungs­kom­po­nenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behin­de­rungs­be­dingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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