21.11.2024
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Dokument-Nr. 21111

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Bundesfinanzhof Urteil18.12.2014

Abzug von Kinder­betreuungs­kosten für geringfügig beschäftigte Betreu­ungs­person nur bei Zahlung auf EmpfängerkontoZahlungen dürfen nicht in bar erbracht werden

Die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreu­ungs­person erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreu­ungs­person im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungs­verhältnisses angestellt ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufstätig. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt von 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von jeweils 2/3 der Aufwendungen (3.600 €), mithin eines Betrages von 2.400 € für jedes Streitjahr. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung ab, dass der in den Streitjahren geltende § 9 c Abs. 3 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) eine Zahlung auf das Konto des Empfängers voraussetze.

Steuer­pflichtiger muss eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht haben, nur dann kann die Zahlung bei der Steuer in Abzug gebracht werden

Anders als zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des FA. Der BFH hatte sich hierbei noch mit der bis einschließlich des Veran­la­gungs­zeitraums 2011 geltenden Norm des § 9 c Abs. 3 Satz 3 EStG ausein­an­der­zu­setzen. Danach ist Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflichtigen gehörenden Kindes, dass der Steuer­pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist. Nach der Entscheidung des BFH beschränkt diese Vorschrift die Nachwei­san­for­de­rungen nicht auf bestimmte Arten von Dienst­leis­tungen, etwa Dienst­leis­tungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatz­steu­er­rechts ausstellen. Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betont darüber hinaus, dass die Nachwei­ser­for­dernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreu­ungs­person) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzah­lungs­quit­tungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.

Auch nach neuer Steuer­vor­schrift müssen Zahlungen überwiesen werden und dürfen nicht in bar erbracht werden

Ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinder­be­treu­ungs­kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt für den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuer­pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

der Leitsatz

Aufwendungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflichtigen gehörenden Kindes können nach § 9 c Abs. 3 Satz 3 EStG in der in den Veran­la­gungs­zeit­räumen 2009 und 2010 geltenden Fassung auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses beschäftigten Betreu­ungs­person nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreu­ungs­person erfolgt sind.

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