21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2021

BFH zum Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschul­studiums für Zwecke des KindergeldsStudium endet mit Erhalt sämtlicher Prüfungs­er­gebnisse in Schriftform

Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können während eines Hochschul­studiums kinder­geld­rechtlich berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, beginnt ein solches Hochschul­studium mit der erstmaligen Durchführung von Aus­bildungs­maßnahmen. Beendet ist das Hochschul­studium grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungs­leistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungs­er­gebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Master­stu­diengang "Management" eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politik­wis­sen­schaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bache­lor­studiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kinder­geld­rechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kinder­geld­fest­setzung ab.

Zugang sämtlicher Prüfungs­er­gebnisse in schriftlicher Form entscheidend

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Danach kommt es für die Frage, wann ein Hochschul­studium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungs­er­gebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Denn dies ermöglicht dem Kind regelmäßig noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf. Auch die häufig von entsprechenden Anträgen des Studierenden abhängige Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich kaum, um das Ende eines Studiums ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungs­leistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungs­er­gebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.

Kein Anspruch auf Berück­sich­tigung der Übergangszeiten

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten werden kinder­geld­rechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst als im April 2017 Ausbil­dungs­maß­nahmen tatsächlich stattfanden.

Quelle: Bundesfinanzgericht, ra-online (pm/ab)

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