Dokument-Nr. 17547
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- NJW 2014, 879Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 879
- Einkommensunabhängiges Kindergeld ab 2012 gilt auch für verheiratete Kinder in ErstausbildungFinanzgericht Münster, Urteil20.09.2013, 4 K 4146/12 Kg
- Anspruch auf Kindergeld auch für verheiratete Kinder in ErstausbildungFinanzgericht Köln, Urteil16.07.2013, 9 K 935/13
- Kindergeld: Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind nicht ausBundesfinanzhof, Urteil17.06.2010, III R 34/09
Bundesfinanzhof Urteil17.10.2013
Neue Rechtslage ab 2012: Kindergeldanspruch für volljähriges Kind erlischt nicht mit dessen EheschließungEltern können Kindergeld auch nach Heirat des Kindes mit gut verdienendem Partner beanspruchen
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof für die ab 2012 geltende Rechtslage.
Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn - wie z.B. bei einer Studentenehe - die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (so genannter Mangelfall).
Mangelfallrechtsprechung ist seit Gesetzesänderung zum Einkommens-Grenzbetrag die Grundlage entzogen
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer "typischen Unterhaltssituation" hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 17. Juni 2010 aufgegeben. Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der Bundesfinanzhof, ist der so genannten Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der Bundesfinanzhof hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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