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Bundesfinanzhof Urteil23.10.2014

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbständigen sind mit tatsächlichen Kosten abzugsfähigFahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten sind grundsätzlich unbeschränkt als Betrie­bs­ausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungs­pauschale abzugsfähig sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens erteilte als freiberuflich tätige Musiklehrerin in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Kraftfahrzeug als Betrie­bs­ausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal ,30 Euro an. Das Finanzamt erkannte dagegen die Fahrtkosten nur mit ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer an. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht erfolgreich.

Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug ist bei ständig wechselnden Einsatzstellen nicht auf Entfer­nungs­pau­schale begrenzt

Der Bundesfinanzhof ist nun der Rechts­auf­fassung der Klägerin gefolgt. Er hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der "Betriebsstätte" festgehalten. Im Unterschied zu der Entscheidung des X. Senats vom 22. Oktober 2014 lagen im Streitfall nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind diese Fälle unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung von Werbungskosten- und Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug nach den von der Rechtsprechung des VI. Senats für den Fahrt­kos­te­nabzug von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze zu behandeln. Hiernach ist der Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug nicht auf die Entfernungspauschale von ,30 Euro für jeden Entfer­nungs­ki­lometer begrenzt, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.

Auch nach der Änderung des Reise­kos­ten­rechts zum 1. Januar 2014 (Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unter­neh­mens­be­steuerung und des steuerlichen Reise­kos­ten­rechts vom 20. Februar 2013) sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten, wie vom III. Senat entschieden, grundsätzlich unbeschränkt als Betrie­bs­ausgaben abziehbar.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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