14.11.2024
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Dokument-Nr. 20562

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Urteil22.10.2014BundesfinanzhofX R 13/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 160Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 160
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil19.02.2013, 10 K 829/11 E
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil22.10.2014

Ansatz der Entfernungs­pauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betrie­bs­in­habers zu seinem einzigen AuftraggeberBundesfinanzhof hält an Begriff der "Betriebsstätte" weiter fest

Auch regelmäßige Fahrten eines Betrie­bs­in­habers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte" dar. In derartigen Fällen werden die Fahrtkosten einkom­men­steu­erlich in Höhe fester Beträge abgesetzt ("Entfernungs­pauschale"); auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der X. Senat des Bundes­fi­nanzhofs hat damit an der bisherigen Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate zum Begriff der "Betriebsstätte" festgehalten. Damit hat er sich zugleich von der --für Arbeitnehmer geltenden-- Rechtsprechung des VI. Senats abgegrenzt, der in neueren Entscheidungen den Parallelbegriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" stark eingeschränkt hat. Insbesondere sieht der VI. Senat die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers an. Damit kann ein Arbeitnehmer in derartigen Fällen die tatsächlichen Kosten abziehen; die Entfer­nungs­pau­schale ist nicht anwendbar.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber allerdings bereits auf die zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene Rechtsprechung des VI. Senats reagiert und in § 9 Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes eine Definition des Begriffs der "ersten Tätig­keits­stätte" festgeschrieben, die von den Grundsätzen der zwischen­zeit­lichen BFH-Rechtsprechung abweicht. Für Arbeitnehmer ist es damit --zunächst durch die Recht­spre­chung­s­än­derung des VI. Senats, danach durch die Geset­ze­s­än­derung-- zu einer mehrfachen Änderung der Rechtslage gekommen. Für Betriebsinhaber hat die Entscheidung des X. Senats demgegenüber klargestellt, dass keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die nunmehrige Entscheidung des X. Senats für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugs­mög­lich­keiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfer­nungs­pau­schale übersteigen. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich hingegen zumeist eine Verbesserung, da hier die Entfer­nungs­pau­schale in der Regel über den tatsächlichen Kosten liegt.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

der Leitsatz

1. Aufwendungen eines Erzielers von Gewinn­ein­künften für regelmäßige PKW-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfer­nungs­pau­schale als Betrie­bs­ausgaben abziehbar.

2. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist --abweichend von § 12 AO-- bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (Bestätigung der ständigen höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung).

3. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Steuer­pflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden.

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