23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.06.2014

Ehegat­ten­splitting: Kein Splittingtarif für Lebenspartner für Jahre vor Inkrafttreten des Lebens­partnerschafts­gesetzesAußerhalb von Ehe und eingetragener Leben­s­part­ner­schaft besteht kein Anspruch auf Zusam­men­ver­an­lagung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Partner einer Lebens­ge­mein­schaft für Jahre, in denen das Lebens­partner­schafts­gesetz (LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Split­ting­ver­fahren nicht beanspruchen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebens­ge­mein­schaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisi­ons­ver­fahren beim Bundesfinanzhof war bis zum Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 7. Mai 2013, durch den die einkom­men­steu­erliche Ungleich­be­handlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfas­sungs­widrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Auch gleich­ge­schlecht­liches, nicht verheiratetes Paar könnte nicht Zusam­men­ver­an­lagung verlangen

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Er entschied, dass für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch aus § 2 Abs. 8 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG), der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusam­men­ver­an­lagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft". Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Gleichstellung der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaften war. Für das Bundes­ver­fas­sungs­gericht war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1. August 2001 und der damit für gleich­ge­schlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleich­be­handlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft besteht somit auch nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts kein Anspruch auf Zusam­men­ver­an­lagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschie­den­ge­schlecht­liches Paar auch dann nicht die Zusam­men­ver­an­lagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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