21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.08.2023

BFH zur gewerbe­steuer­rechtlichen Hinzurechnung bei Ferie­n­im­mo­bilienEntgelte für Ferie­n­im­mo­bilien zur Weiter­ver­mietung sind Miete

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, können Aufwendungen, die ein Ferien­immobilien­anbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferie­n­im­mo­bilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbe­steuer­rechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Die Klägerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organ­ge­sell­schaft steuerlich zugerechnet wurde. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- beziehungsweise Ferien­woh­nungs­verträge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewer­be­steu­er­ge­setzes (GewStG) hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück.

Nutzungsvertrag mit Eigentümer stellt Mietverhältnis dar

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Haupt­leis­tungs­pflicht der Eigentümer in der Gebrauchs­über­lassung der Ferie­n­im­mo­bilien und die Haupt­leis­tungs­pflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand.

Vorliegend keine reine Vermittlung

Zwar kann ein Ferie­n­im­mo­bi­lie­n­an­bieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte die X gegen die Ferie­n­im­mo­bi­lie­n­an­bieter keine Provi­si­ons­ansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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