21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.02.2024

Parkhaus als erbschaft­steuer­rechtlich nicht begünstigtes Verwal­tungs­vermögen

Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzel­un­ter­nehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Kläger verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betrie­bs­ver­mögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als sogenanntes Verwal­tungs­vermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nicht begünstigtes Verwal­tungs­vermögen

Nach dem Urteil des BFH wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwal­tungs­ver­mögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn –wie im Streitfall– der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaft­steu­er­recht­lichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkh­aus­grund­stücks wurden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer –und somit an Dritte– zur Nutzung überlassen.

Wohnungen aus Gründen des Gemeinwohls privilegiert

Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrt­kon­trolle und eine Entgelt­zah­lungs­dienst­leistung hin-zukommen. Darauf stellt das Erbschaft­steu­er­gesetz nicht ab.

Keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung im Verhältnis zu anderen Grund­s­tücks­über­las­sungen

Der BFH sah darin auch keine verfas­sungs­widrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grund­s­tücks­über­las­sungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forst­wirt­schaft­licher Betrie­b­s­tä­tigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe –wie auch die erwähnten Wohnungs­un­ter­nehmen– als förde­rungs­würdig ansah, ist von seinem weiten Entschei­dungs­spielraum gedeckt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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