23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.01.2017

Keine Ersatz­erbschaft­steuer bei nicht­rechts­fähiger StiftungNicht­rechts­fähige Stiftungen haben keine eigene Rechts­persönlichkeit und kein eigenes Vermögen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine nicht­rechts­fähige Stiftung nicht der Ersatz­erbschaft­steuer unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Stadt Trägerin einer nicht­rechts­fähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund eines Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz (ErbStG) sieht seit 1974 in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Famili­en­stiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersat­zer­b­schaft­steuer zu unterwerfen.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, auch nicht­rechts­fähige Famili­en­stif­tungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersat­zer­b­schaft­steuer.

BFH: Nicht­rechts­fähige Stiftungen müssen keine Ersat­zer­b­schaft­steuer zahlen

Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Er entschied, dass nicht­rechts­fähige Stiftungen keine Ersat­zer­b­schaft­steuer zu zahlen haben. Für den Bundesfinanzhof ist dabei die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrach­tungsweise ankommt. Nicht­rechts­fähige Stiftungen haben keine eigene Rechts­per­sön­lichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungs­ver­mögens ist ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handelt. Da das Vermögen der nicht­rechts­fähigen Stiftung dem Treuhänder gehört, kann es nicht bei der Stiftung mit Ersat­zer­b­schaft­steuer belegt werden.

Nur rechtsfähige Famili­en­stif­tungen müssen alle 30 Jahre mit Erbschafts­be­steuerung rechnen

Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Famili­en­stif­tungen alle 30 Jahre mit einer Erbschafts­be­steuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nicht­rechts­fähigen Stiftungen, gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organi­sa­ti­o­nss­truktur mit einem Stiftungs­vorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.

Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online

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