14.12.2024
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Urteil10.05.2023BundesfinanzhofII R 24/21
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Bundesfinanzhof Urteil10.05.2023

Grund­e­r­wer­b­steuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchen­ge­meindenZusammenlegung und Neuerrichtung einer Kirchengemeinde löst Grund­e­r­wer­b­steuer aus

Entsteht durch die Zusammenlegung von mehreren Kirchen­ge­meinden eine neue Kirchengemeinde, wird hierdurch Grund­e­r­wer­b­steuer ausgelöst, wenn die ursprünglichen Kirchen­ge­meinden Anteile an grund­be­sit­zenden GmbHs hielten und diese GmbH-Beteiligungen nach der Zusammenlegung sich alle in der Hand der neu errichteten Kirchengemeinde befinden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn die grund­be­sit­zenden GmbHs caritative Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime betreiben.

Die Klägerin, eine Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde aufgrund Dekrets des zuständigen Bischofs durch die Vereinigung verschiedener Kirchen­ge­meinden errichtet. Die vereinigten Kirchen­ge­meinden waren ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchen­ge­meinden einschließlich der Beteiligungen an den grund­be­sit­zenden GmbHs wurde der Klägerin zugeführt. Das Finanzamt (FA) hielt diesen Vorgang für grund­e­r­wer­b­steuerbar und erließ einen entsprechenden Feststel­lungs­be­scheid über die Besteu­e­rungs­grundlagen.

Zusammenlegung löst Grund­e­r­wer­b­steuer aus

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte aus, dass die Neuerrichtung der Klägerin durch Zusammenlegung verschiedener Kirchen­ge­meinden in dem Augenblick der Grunderwerbsteuer unterliege, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich wirksam werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Umstruk­tu­rierung der Kirchen­ge­meinden zunächst nach rein inner­kirch­lichem Recht – sozusagen kirchenintern – erfolgt sei. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich anerkannt werde, habe die Klägerin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Folge erlangt, dass sie grund­e­r­wer­b­steu­er­pflichtig werde. Dem stehe weder das kirchliche Selbst­be­stim­mungsrecht noch die sogenannte Kirchen­guts­ga­rantie im Hinblick auf das für Wohltä­tig­keits­zwecke bestimmte Vermögen entgegen. Denn dieses Recht bzw. diese Garantie bestünden nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Eine solche Schranke sei die Grund­e­r­wer­b­steuer; letztere sei daher auch von der Kirche zu entrichten.

Kein grund­e­r­wer­b­steu­er­recht­licher Befrei­ung­s­tat­bestand einschlägig

Der BFH entschied schließlich, dass auch kein grund­e­r­wer­b­steu­er­recht­licher Befrei­ung­s­tat­bestand bei einer Zusammenlegung von Kirchen­ge­meinden eingreift. So könne ein Vorgang zwar von der Grund­e­r­wer­b­steuer befreit sein, wenn er gleichzeitig eine Schenkung darstelle, wodurch eine Doppelbelastung mit Grund­e­r­wer­b­steuer und Schenkungsteuer vermieden werden solle. Dies sei aber bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch Zusammenlegung von Kirchen­ge­meinden nicht der Fall, weil die aufgelösten Kirchen­ge­meinden der Klägerin nichts geschenkt hätten, sondern der Vermö­gens­übergang auf die Klägerin in Vollzug von inner­kirch­lichen Gesetzen erfolgt sei. Der bei Übergang eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erfüllung caritativer Zwecke, vorgesehene Befrei­ung­s­tat­bestand, sei ebenfalls nicht einschlägig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasse dieser Tatbestand nur den direkten Übergang eines Grundstücks von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grund­be­sit­zenden GmbHs.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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