18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.03.2013

Kein Anspruch des Insol­venz­ver­walters gegen das Finanzamt auf Erteilung eines Kontoauszugs für den Insol­venz­schuldnerAbgabenordnung sieht zu Gunsten des Steuer­pflichtigen weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Auskunft aus den Besteu­e­rungsakten vor

Ein Insol­venz­ver­walter, der im Besteuerungs­verfahren vom Finanzamt einen Kontoauszug für den Insol­venz­schuldner verlangt, hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessens­fehlerfreie Entscheidung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Anspruchs­grundlage hierfür ergibt sich unmittelbar aus dem Rechts­s­taats­prinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG) und dem Prozess­grundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG), denn die Abgabenordnung sieht zu Gunsten des Steuer­pflichtigen weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Auskunft aus den Besteu­e­rungsakten vor. Im Streitfall kam auch ein Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung aus einem Landesgesetz nicht in Betracht, weil ein solches nicht existierte. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist, dass der Insolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse darlegt und dass keine Gründe gegen die Auskunft­s­er­teilung sprechen.

Finanzamt nicht zur Auskunft­s­er­teilung verpflichtet

Das Finanzamt wird danach die begehrte Auskunft erteilen, wenn der Insol­venz­ver­walter substantiiert darlegt, dass die Auskunft zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insol­venz­schuldners oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insol­venz­for­de­rungen erforderlich ist. Daran fehlte es jedoch im Streitfall. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Vorentscheidung bestätigt, die eine Auskunfts­pflicht des Finanzamts verneint hatte.

Ordnungsgemäße Bearbeitung des Insol­venz­ver­fahrens kein Grund für Erteilung der Auskunft

Es reicht insbesondere nicht aus, wenn der Insol­venz­ver­walter die Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insol­venz­ver­fahrens beantragt. Zwar muss der Insol­venz­ver­walter auch prüfen, ob er die vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens vom Gemeinschuldner an das Finanzamt geleisteten Zahlungen anfechten und im Interesse der Insol­venz­gläubiger zurückfordern kann. Zu diesem Zweck muss ihm das Finanzamt aber keine Auskunft erteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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