21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.07.2024

Kein höherer erbschaft­steuerlicher Freibetrag aufgrund eines Erbverzichts der Eltern­ge­ne­rationKeine Vergünstigung , wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt

Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 € erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 €. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuer­spa­r­modell“ für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater –dem Großvater des Klägers-- vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 des Erbschaft- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes --ErbStG--). Das Finanzamt gab dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 € - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.

Kein höhere Freibetrag für Enkel bei Erbverzicht der Eltern

Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG, der unter den dort genannten Umständen den höheren Freibetrag von 400.000 € gewährt, ist eindeutig. Er benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Lediglich als verstorben geltende Kinder werden nicht aufgeführt. Die erbschaft­steu­er­recht­lichen Freibe­trags­re­ge­lungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag (200.000 €). Lediglich wenn die eigene Eltern­ge­ne­ration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 €. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers, sorgen kann.

Steuer­um­ge­hungs­mög­lichkeit in Gestalt einer Doppel­be­güns­tigung vom Gesetzgeber nicht gewollt

Außerdem kann das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 ErbStG) in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine legale Steuer­um­ge­hungs­mög­lichkeit in Gestalt einer Doppel­be­güns­tigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt ist. Daher ist die Norm auch verfas­sungsgemäß.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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