15.11.2024
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Beschluss29.06.2009BundesfinanzhofII B 149/08
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Bundesfinanzhof Beschluss29.06.2009

Bundesfinanzhof: Hund verringert Erbschafts­steuer nichtAufwendungen zum Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes stellen keine Nachlass­ver­bind­lichkeit dar

Wer einen Hund erbt und ihn versorgt, kann die Kosten für die Tierpflege nicht von der Erbschafts­steuer abziehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erbe im Testament zur Sorge für das Tier verpflichtet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau einen Hund geerbt. Die Kosten für die Pflege und Versorgung des Hundes wollte sie von der Erbschafts­steuer als so genannte Nachlass­ver­bind­lichkeit absetzen.

Der Bundesfinanzhof wies dieses Ansinnen zurück. Er führte aus, dass er diese Frage bereits schon geklärt habe. Abzugsfähig seien nur rechtliche, nicht moralische Verpflichtungen aus einer Erbschaft.

Absetzbarkeit setzt rechtliche Verpflichtung voraus

Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlass­ver­bind­lichkeit abziehbare Auflage i.S. des § 8 ErbStG liege nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründet. Die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellten für sich keine Auflage dar (BFH-Urteil vom 5. November 1992 II R 62/89). Der Abzug einer Nachlass­ver­bind­lichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setze aus Rechtsgründen bestehende Erblas­ser­schulden voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 II B 72/99).

Hier lediglich "moralische Verpflichtung"

Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringe, seien nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlass­ver­bind­lich­keiten abziehbar (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988, II R 165/85).

Kein weiterer Klärungsbedarf aufgrund "geänderter gesell­schafts­po­li­tischen Wertungen"

Soweit die Klägerin vortrage, dass diese Rechtsprechung aufgrund der "geänderten gesell­schafts­po­li­tischen Wertungen" einer grundlegenden Überprüfung bedürfe, habe die Klägerin hiermit einen weiteren Klärungsbedarf nicht schlüssig dargelegt. Es sei weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen, in welcher Hinsicht derartigen Wertungen ein Einfluss auf die Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 ErbStG zukommen solle.

Kein weiterer Klärungsbedarf mit Hinweis auf "Tierschutz"

Auch mit dem Hinweis der Klägerin auf das in Art. 20a GG verankerte Schutzziel des Tierschutzes sei ein weiterer Klärungsbedarf nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwer­de­be­gründung setze sich auch nicht ansatzweise mit dem sich aus Art. 20a GG ergebenden Schutzgehalt auseinander. Der Staat sei aufgrund Art. 20a GG verpflichtet, Tiere nicht selbst zu beeinträchtigen und ferner geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Beein­träch­ti­gungen durch Private sowie Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen. Hingegen sei Art. 20a GG bei solchen staatlichen Maßnahmen irrelevant, die den Schutz der Tiere gar nicht beeinträchtigen können. Es liege daher wegen des fehlenden Bezugs zum Tierschutz im vorgenannten Sinn auf der Hand, dass aus Art. 20a GG nicht die Verpflichtung des Staates erwachsen könne, Aufwendungen eines Erben für die Pflege eines vom Erblasser ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Tieres als Nachlass­ver­bind­lichkeit zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pt).

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