03.12.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.11.2016

Keine steuerliche Begünstigung für von Trägervereinen betriebene FreibäderVerpachtungs­tätigkeiten nicht steuerlich begünstigt

Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlust­brin­gendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen dabei keine Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauer­de­fi­zitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand vor. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass Verpachtungs­tätigkeiten nicht begünstigt sind.

Fast alle größeren Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterhalten Freibäder und entsprechen damit typischerweise einer Erwar­tungs­haltung ihrer Bürger. Unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas rechnen sich allerdings Freibäder für die Gemeinden betrie­bs­wirt­schaftlich nicht, es sei denn diese würden hohe Eintrittspreise verlangen. Das wiederum ist sozialpolitisch aus Sicht vieler Menschen nicht akzeptabel. Folglich ist der Freibadbetrieb in Deutschland regelmäßig dauerdefizitär und führt fortlaufend zu erheblichen Verlusten für die Gemeinden. Der Gesetzgeber begünstigt solche dauer­de­fi­zitären Tätigkeiten der Gemeinden allerdings aus sozia­l­po­li­tischen Gründen, indem er die Verluste steuerlich anerkennt und damit ihre Verrechnung mit Gewinnen der Gemeinden aus anderen Tätigkeiten ermöglicht (vgl. § 8 Abs. 7 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes). Hierzu gehören z.B. städtische Gewinne aus Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen. Man spricht bei diesem Verrech­nungs­modell üblicherweise vom kommunalen Querverbund.

Auch dauer­de­fi­zitärer Betrieb eines Freibades dem Grunde nach steuerlich begünstigt

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil anerkannt, dass auch der dauerdefizitäre Betrieb eines Freibades dem Grunde nach steuerlich begünstigt ist. Er entnimmt den gesetzlichen Regelungen jedoch die klare Aussage, dass die Begünstigung nur dann gewährt wird, wenn die Gemeinde entweder mit einem eigenen Betrieb (Betrieb gewerblicher Art) die dauerdefizitäre Tätigkeit selbst ausübt oder eine kommunale Eigen­ge­sell­schaft (Kapital­ge­sell­schaft, deren Anteile sich in der Hand einer Kommune befinden) das Freibad selbst betreibt.

Verpach­tungs­modell hingegen nicht steuerlich begünstigt

Im Streitfall war hingegen die städtische Eigen­ge­sell­schaft nicht selbst Betreiberin des Freibades. Sie hatte dieses an einen im Vereinsregister eingetragenen Trägerverein gegen Zusage der Verlu­st­übernahme verpachtet. Dieses Verpach­tungs­modell ist nicht steuerlich begünstigt. Mit dieser Entscheidung konnte der Bundesfinanzhof zugleich die umstrittene Rechtsfrage offenlassen, ob die gesetzliche Regelung der dauer­de­fi­zitären Tätigkeiten mit den unions­recht­lichen Beihil­fe­vor­schriften zu vereinbaren ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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