21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.12.2016

Erbschaft als Betrie­b­s­einnahme: Vermögenszugang einer GmbH ist sowohl körper­schafts­steuer- als auch erbschafts­steuer­pflichtigDoppelt­be­steuerung nicht zu beanstanden

Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH auch dann körperschaft­steuer­pflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb eine GmbH ein Senio­ren­pfle­geheim. Sie wurde mit notariell beurkundetem Testament von einem ledigen Heimbewohner mit der Auflage zu dessen Alleinerbin eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden. Nach dem Versterben des Heimbewohners setzte das Finanzamt zum einen Erbschaftsteuer in Höhe von 300.510 Euro fest. Zum anderen erhöhte es den von der GmbH erklärten Gewinn um das ihr nach Abzug der Testa­ments­voll­stre­ckungs­kosten verbliebene Erbvermögen von 1.041.659,65 Euro und setzte dementsprechend Körperschaftsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Bereich gewerblicher Gewinnerzielung umfasst auch Vermö­gens­ver­mehrung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung. Nach seinem Urteil verfügt die GmbH als Kapital­ge­sell­schaft ertrag­steu­er­rechtlich über keine außer­be­triebliche Sphäre. Der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte und damit auch Vermö­gens­meh­rungen, die nicht unter die Einkunftsarten des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) fallen. Dies gilt auch für Vermö­gens­zugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen einschließlich eines Erbanfalls.

Festsetzung von Einkommen- oder Körper­schaft­steuer für Gewinn nicht zu beanstanden

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs liegt keine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Kumulation von Körper­schaft­steuer und Erbschaftsteuer vor. Das Verfas­sungsrecht gebietet nicht, alle Steuern aufeinander abzustimmen und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts zu vermeiden. So ist es beispielsweise nicht zu beanstanden, dass der nämliche Gewinn sowohl der Einkommen- oder Körper­schaft­steuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen wird. Dies gilt auch für eine Kumulation von Ertrag- und Erbschaftsteuer, wie die Milde­rungs­re­gelung des § 35 b EStG verdeutlicht.

Kein Verstoß im Hinblick auf unter­schiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen

Der Bundesfinanzhof verneinte auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf eine unter­schiedliche Behandlung von Erbanfällen bei natürlichen und juristischen Personen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein allgemeines Verfas­sungsgebot einer rechts­for­m­neu­tralen Besteuerung. Es obliegt dem Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers, ob er die progressive Einkom­men­steu­er­be­lastung gemäß § 32 a EStG mit Rücksicht auf die Erbschaft­steu­er­be­lastung der Einkünfte abfedert (§ 35 b EStG) und ob sowie in welcher Form er diese Entlastung auf den linearen Körper­schaft­steu­ertarif gemäß § 23 Abs. 1 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (im Streitjahr: 15 %) erstreckt.

Kein Verstoß gegen Eigen­tums­ga­rantie

Schließlich verneinte der Bundesfinanzhof auch einen Verstoß gegen die Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 GG. Im Streitfall kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, da die Klägerin von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 20 des Gewer­be­steu­er­ge­setzes) war und der Erbanfall deshalb insgesamt mit Erbschaft- und Körper­schaft­steuer in Höhe von lediglich 45 % belastet war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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