18.10.2024
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Dokument-Nr. 19180

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Urteil18.11.2014Bundesarbeitsgericht9 AZR 584/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 599Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 599
  • NJW 2015, 1128Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1128
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil21.03.2013, 18 Sa 2133/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.11.2014

Arbeitnehmer muss für bessere Schluss­be­ur­teilung im Arbeitszeugnis entsprechende bessere Leistung vortragen und beweisen könnenBAG zur Leistungs­be­urteilung im Arbeitszeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufrie­den­heitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schul­no­ten­system die Note "befriedigend". Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schluss­be­ur­teilung, muss er im Zeugnis­rechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 in der Zahnarztpraxis der Beklagten im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten unter anderem die Praxis­or­ga­ni­sation, Betreuung der Patienten, Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und Aufstellung der Dienst- und Urlaubspläne. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Erstellung des Praxis­qua­li­täts­ma­na­gements. Die Beklagte erteilte ihr nach der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ein Arbeitszeugnis.

Parteien streiten über die im Arbeitszeugnis bewertete Leistung

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit "zur vollen Zufriedenheit" oder mit "stets zur vollen Zufriedenheit" zu bewerten sind. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei.

Arbeitnehmer muss Anspruch auf Benotung im oberen Bereich der Skala belegen können

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die vom Landes­a­r­beits­gericht zur Ermittlung einer durch­schnitt­lichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten "gut" oder "sehr gut" aufweisen sollen, führen nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note "befriedigend" als mittlere Note der Zufrie­den­heitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.

Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein

Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefäl­lig­keits­zeugnisse in die Untersuchungen eingegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich "wahres" Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

BAG weist Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das Landes­a­r­beits­gericht

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsa­chen­instanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufrie­den­heitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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