21.11.2024
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Arbeitsgericht Kassel Urteil03.05.2006

ArbG Kassel: Arbeitnehmer muss Anspruch auf „sehr gutes“ Zeugnis nachweisenBescheinigungen ehemaliger Mitarbeiter über sehr gute Arbeits­leis­tungen nicht relevant

Ein Arbeitnehmer muss den Anspruch auf eine überdurch­schnittliche Beurteilung im Arbeitszeugnis überzeugend nachweisen können. Erst wenn dies geschehen ist, hat der Arbeitgeber zu erklären, was aus seiner Sicht dem entgegensteht. Dies entschied das Arbeitsgericht Kassel.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Angestellten ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „stets zu unserer Zufriedenheit“ ausgestellt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er forderte eine Verbesserung der Gesamtbenotung in ein „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, da er der Meinung war, durchgängig sehr gute Leistungen erbracht zu haben. Um das zu untermauern, legte er „Bescheinigungen“ ehemaliger Mitarbeiter vor, die seine gute Arbeitsleistung dokumentieren sollten.

Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf leistungs­ge­rechtes Arbeitszeugnis

Das Gericht wies die Klage ab. Es wies darauf hin, das es keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis gebe, sondern nur auf ein leistungs­ge­rechtes. Der Arbeitnehmer müsse überzeugend begründen, warum nur eine überdurch­schnittliche Beurteilung angemessen sei. Er habe nachzuweisen, dass seine Arbeitsleistung kontinuierlich oder mindestens überwiegend eine „nicht mehr steige­rungs­fähige Bestleistung“ dargestellt habe, die der Arbeitgeber trotz Ermes­sens­spielraum nicht ignorieren könne. Die „Bescheinigungen“ früherer Mitarbeiter seien hierfür untauglich – eine solche Beurteilung stehe wie die Erteilung eines Zeugnisses allein dem Arbeitgeber zu.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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