15.11.2024
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Dokument-Nr. 10396

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Urteil12.10.2010Bundesarbeitsgericht9 AZR 554/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil04.12.2008, 18 Sa 2121/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.10.2010

BAG zur Wiederholung eines Beset­zung­ver­fahrens einer Profes­so­ren­stelle an einer kirchlichen HochschuleBewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch besteht nur solange wie Stelle noch nicht endgültig besetzt ist

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Auswahl­ver­fahren zur Besetzung einer Profes­so­ren­stelle an einer evangelischen Hochschule zu wiederholen ist. Das Gericht entschied, dass Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch nur solange besteht, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf einen Mitbewerber geht ein solcher Anspruch unter.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Sie habe ein öffentliches Amt ausgeschrieben. Im Rahmen des staatlichen Bildungs­auftrags werde sie im Wege mittelbarer Staats­ver­waltung tätig. Das Auswahl- und Listen­be­set­zungs­ver­fahren sei ermes­sens­feh­lerhaft gewesen. Die Beklagte ist der Meinung, dass Art. 33 Abs. 2 GG auf sie keine Anwendung finde. Die staatliche Anerkennung als Hochschule führe nicht dazu, dass sie Teil der mittelbaren Staats­ver­waltung werde.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die abweisenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landes­a­r­beits­ge­richts bestätigt.

Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch geht bei endgültiger Übertragung der Stelle auf Mitbewerber unter

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch). Der Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahl­ver­fahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.

Kläger macht nicht geltend, dass er bestgeeignete Bewerber gewesen sei

Die von den Vorinstanzen aufgeworfene Frage, ob eine staatlich anerkannte Fachhochschule in kirchlicher Trägerschaft an die verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, konnte der Senat offenlassen. Mit der endgültigen Besetzung der Stelle war das Auswahl­ver­fahren beendet. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, das Verfahren zu wiederholen. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestand nicht, da der Kläger nicht geltend gemacht hat, dass er der bestgeeignete Bewerber gewesen sei.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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