15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6261

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Urteil24.06.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 514/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil28.06.2007, 7 Sa 627/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.06.2008

Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit: Keine Änderungs­wünsche im Gerichtsprozess möglich

Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Vertei­lungs­wunsch zustimmt. Er unterbreitet damit ein einheitliches Vertragsangebot. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Vertei­lungs­wunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Vertei­lungs­wunsch ändern. Danach ist er hieran gebunden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechts­an­walts­kanzlei des Beklagten als Rechts­an­walts­fach­an­ge­stellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Arbeitnehmerin änderte mehrfach ihren Vertei­lungs­wunsch

Nachdem die Parteien ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit erörtert hatten, beantragte sie im Januar 2006 eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ab. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sie eine entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit geltend gemacht. Im Verlaufe des Prozesses hat sie ihren Vertei­lungs­wunsch mehrfach geändert.

BAG: Vertei­lungs­wunsch darf nicht mehr im Prozess geändert werden

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wieder­her­ge­stellt. Die Klägerin durfte ihren Vertei­lungs­wunsch nicht mehr im Prozess ändern. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und “dabei” (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gewünschten Verteilung zu verlangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/08 des BAG vom 24.06.2008

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