Dokument-Nr. 12560
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- MDR 2012, 657Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 657
- NJW 2012, 1754Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1754
- NZA 2012, 448Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 448
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil18.12.2009, 11 Sa 1092/08
- Arbeitszeugnis: Anspruch auf Formulierung "Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" für überdurchschnittliche LeistungenLandesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil20.11.1979, 5 (9) Sa 778/79
- Arbeitszeugnis: Arbeitgeber entscheidet über die Formulierung, muss aber bei der Wahrheit bleibenBundesarbeitsgericht, Urteil29.07.1971, 2 AZR 250/70
- Arbeitszeugnis - Anspruch auf eine bessere Beurteilung?Bundesarbeitsgericht, Urteil14.10.2003, 9 AZR 12/03
Bundesarbeitsgericht Urteil15.11.2011
Arbeitszeugnis-Formulierung "Mitarbeiter kennen gelernt" erweckt keine negativen AssoziationenBAG zu verschlüsselten Formulierungen in Arbeitszeugnissen
Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2007 als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz:
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Kläger sieht in Formulierung „kennen gelernt“ verschlüsselte Negativaussage
Der Kläger wendet sich, soweit für die Revisionsinstanz noch maßgeblich, gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
BAG: Beanstandete Formulierung erweckt nicht Eindruck von Desinteresse oder fehlender Motivation des Klägers
Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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