24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 11011

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Urteil29.07.1971Bundesarbeitsgericht2 AZR 250/70
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1971, 1280Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1971, Seite: 1280
  • NJW 1971, 2325Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1971, Seite: 2325
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil06.05.1970, 5 Sa 155/70
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil29.07.1971

Arbeitszeugnis: Arbeitgeber entscheidet über die Formulierung, muss aber bei der Wahrheit bleibenArbeitgeber darf entscheiden, welche Leistungen im Zeugnis besonders betont werden

Ein Zeugnis im einzelnen zu formulieren, ist Sache des Arbeitgebers. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hierin mehr hervorheben will als andere. Diesen Grundsatz statuierte das Bundes­a­r­beits­gericht 1971 in einer wegweisenden Entscheidung.

Die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber blieb damit auch in der Revision ohne Erfolg. Die Klägerin hatte beantragt, dass ihr Arbeitszeugnis um den Passus ergänzt werde, dass sie sich gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen immer einwandfrei verhalten habe.

Formulierung des Zeugnisses obliegt dem Arbeitgeber

Die Richter stellten klar, dass sie eine solche Ergänzung des Zeugnisses nicht erzwingen könne. Ein Zeugnis im einzelnen zu formulieren, sei Sache des Arbeitgebers. Er sei in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er hierin mehr hervorheben wolle als andere.

Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen

Das Zeugnis darf nur nichts Falsches enthalten. Es darf auch nichts auslassen, was der Leser eines Zeugnisses erwartet. So darf etwa bei einem ehrlichen Kassierer nicht der Hinweis auf seine Zuverlässigkeit fehlen. Damit sei der vorliegende Sachverhalt, über den die Richter zu entscheiden hatten, aber nicht vergleichbar. Wenn der von der Klägerin gewünschte Zusatz, dass sie sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen immer einwandfrei verhalten habe, fehle, so schließe der Leser des Zeugnisses nicht auf Gegenteiliges, zumal die klagende Arbeitnehmerin ohnehin überwiegend selbständig und gerade nicht in einer Kolle­gen­ge­mein­schaft gearbeitet habe.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/we)

der Leitsatz

BGB § 630; HGB § 70 (a.F.)

Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muss nur wahr sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines Kassierers).

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