14.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil20.11.1979

Arbeitszeugnis: Anspruch auf Formulierung "Stets zu unserer vollen Zufriedenheit" für überdurch­schnittliche LeistungenIn den ersten Monaten einer neuen Beschäftigung sind Leistungen bereits dann überdurch­schnittlich, wenn es keine Beanstandungen gibt

"Stets zu unserer Zufriedenheit" umschreibt in der Zeugnissprache durch­schnittliche Leistungen. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer solche nur "zufrieden stellende" Leistungen bescheinigt, so bedeutet dies, dass die Leistungen eher mäßig, wenn auch im allgemeinen noch brauchbar waren. In den ersten Monaten eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses heben sich die Leistungen des Arbeitnehmers aber bereits dann aus dem Durchschnitt heraus und verdienen die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit", wenn die Tätigkeit durchgehend ohne jegliche Beanstandung geblieben ist. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf.

Die Richter gaben der Klage eines Arbeitnehmers auf Zeugnis­be­rich­tigung statt. Der Kläger war in den 9 Monaten seiner Beschäftigung ohne jeden Tadel geblieben. Keine der von ihm ausgeführten Arbeiten war jemals bemängelt worden, und keiner seiner Vorschläge jemals abgelehnt, beanstandet oder für nicht richtig befunden worden. Deshalb habe er Anspruch auf die Formulierung "stets zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet zu haben. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er in den ersten beiden Monaten wegen der Abwesenheit des Vorgesetzten weitergehend als normal auf sich selbst gestellt gewesen sei.

Bewertung der Arbeit­neh­mer­leis­tungen: Arbeitgeber trägt Beweislast

Die Richter führten weiter aus, dass eine Leistung in den ersten Monaten eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses bereits dann ausreichend sei, wenn es zu gewissen Beanstandungen komme, sei es etwa, dass die Arbeit nicht in der optimalen Zeit ausgeführt werde oder dass in Einzelfällen kleinere Fehler zu konstatieren seien. Eine Tätigkeit, die durchgehend ohne jegliche Beanstandung geblieben sei, hebe sich demgegenüber aus dem Durchschnitt heraus und verdiene eine Heraushebung durch die Formulierung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit". Die Richter wiesen zudem auf die Beweis­last­ver­teilung hin: Der Arbeitgeber ist für diejenigen Tatsachen, die der Zeugni­ser­teilung und der darin enthaltenen Bewertung zugrunde liegen, beweispflichtig.

Quelle: ra-online, LAG Düsseldorf (vt/we)

der Leitsatz

Leistungen, die eher mäßig, wenn auch im allgemeinen noch brauchbar waren, werden in der Zeugnissprache als "zufrieden stellende Leistungen" beschrieben. Eine Steigerung kann mit dem Wort "stets" ausgedrückt werden. Dies bedeutet, dass die Leistungen des Arbeitnehmers durch­schnittlich (ausreichend) waren. (rao)

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