15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 6260

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Urteil24.06.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 313/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil05.02.2007, 17 Sa 1224/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.06.2008

Bundes­a­r­beits­gericht Flugkapitän hat Anspruch auf unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit"Betrie­bs­ver­ein­barung Teilzeit" steht dem nicht entgegen

Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann durch eine Betrie­bs­ver­ein­barung nicht zeitlich begrenzt werden. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Die Richter haben erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betrie­bs­ver­ein­barung einem Teilzeit­an­spruch entgegenstehen kann.

Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betrie­bs­ver­ein­barung zur Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, auf Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist Flugkapitän bei einem Luftfahrt­un­ter­nehmen. Für die im Flugbetrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer gilt das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz nicht (§ 117 Abs. 2 BetrVG). Eine tarifliche Regelung sieht vor, dass die bei der Beklagten gebildete Perso­na­l­ver­tretung über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpit­per­sonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine „Betrie­bs­ver­ein­barung Teilzeit“ regelt verschiedene im Betrieb der Beklagten angebotene Teilzeitmodelle. Die dort vorgesehenen Block­teil­zeit­modelle werden nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten.

Der Kläger verlangt die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage. Die Blockfreizeit soll jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar des Folgejahrs dauern. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben der Klage stattgegeben.

Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuver­tei­lungs­wunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der „Betrie­bs­ver­ein­barung Teilzeit“. Die Beschränkung auf befristete Blockteilzeit in der Betrie­bs­ver­ein­barung gilt nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle.

Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG kann durch eine Betrie­bs­ver­ein­barung nicht zeitlich begrenzt werden. Der Senat hat erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betrie­bs­ver­ein­barung einem Teilzeit­an­spruch entgegenstehen kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/08 des BAG vom 24.06.2008

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