21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2010

BAG zu Diskri­mi­nie­rungen aufgrund des GeschlechtsKonkrete Ausgestaltung der zu besetzenden Stelle mit Allgemeinem Gleich­be­hand­lungs­gesetz vereinbar

Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungs­an­geboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungs­kom­pe­tenzen nur einer Frau zutraut.

Freie Stelle soll mit einer Frau besetzt werden – Bewerbung des Klägers abgelehnt

Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der Integra­ti­o­ns­arbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchen­spe­zi­fischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusam­me­n­a­r­beiten und Opfer von Frauen­dis­kri­mi­nierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhoch­schul­studium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geistes­wis­sen­schaft­lichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diploms­volkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit als stell­ver­tre­tender Gleich­stel­lungs­be­auf­tragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5 a der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.

Konkrete Ausgestaltung der Stelle führt zur Zulässigkeit der unter­schied­lichen Behandlung

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschä­di­gungs­zahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt unter Umständen nicht über eine geistes­wis­sen­schaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelle­n­in­haberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unter­schied­lichen Behandlung dar.

Quelle: ra-online, BAG

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9381

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI