18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2010

BAG zu Diskri­mi­nie­rungen aufgrund des GeschlechtsKonkrete Ausgestaltung der zu besetzenden Stelle mit Allgemeinem Gleich­be­hand­lungs­gesetz vereinbar

Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungs­an­geboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungs­kom­pe­tenzen nur einer Frau zutraut.

Freie Stelle soll mit einer Frau besetzt werden – Bewerbung des Klägers abgelehnt

Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der Integra­ti­o­ns­arbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchen­spe­zi­fischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusam­me­n­a­r­beiten und Opfer von Frauen­dis­kri­mi­nierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhoch­schul­studium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geistes­wis­sen­schaft­lichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diploms­volkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit als stell­ver­tre­tender Gleich­stel­lungs­be­auf­tragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5 a der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.

Konkrete Ausgestaltung der Stelle führt zur Zulässigkeit der unter­schied­lichen Behandlung

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschä­di­gungs­zahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt unter Umständen nicht über eine geistes­wis­sen­schaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelle­n­in­haberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unter­schied­lichen Behandlung dar.

Quelle: ra-online, BAG

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