21.11.2024
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Dokument-Nr. 6512

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Arbeitsgericht Köln Urteil06.08.2008

Männlicher Bewerber kann von Frauen­be­ra­tungs­stelle abgelehnt werdenArbeitsgericht Köln entscheidet zum Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG)

Das Arbeitsgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein männlicher Bewerber, der sich für eine Stelle bei einer Frauenberatung bewirbt, abgelehnt werden darf.

Nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) darf es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes geben. Allerdings kann es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen geben. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn ein männlicher Bewerber in einer Frauenberatungsstelle (hier: agisra e.V. Köln) tätig werden möchte.

Sachverhalt

agisra e.V. hatte in einer Stelle­n­aus­schreibung explizit und bewusst die weibliche Form verwendet. Ein Bewerber, der eine standardmäßige Absage bekommen hatte, klagte daraufhin beim Arbeitsgericht Köln, weil er sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert fühlte.

Arbeitsgericht weist Klage ab

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass eine Frauen­be­ra­tungs­stelle nicht gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz verstößt, wenn es männliche Bewerber ablehnt, da die Stelle ganz besondere Anforderungen habe.

Hintergrund

agisra (= Arbeits­ge­mein­schaft gegen internationale sexuelle und rassistische Ausbeutung) bietet Migrantinnen sowie Flücht­lings­frauen Beratung, Unterstützung und Therapie an. In der Projekt­be­schreibung für die zu besetzende Stelle wird die Zielgruppe wie folgt benannt: "Mädchen und junge Frauen zwischen 16 und 27 Jahren, die von Gewalt im Namen der Ehre, speziell von Zwangsheirat bedroht bzw. betroffen sind."

Quelle: ra-online

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