18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7254

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Urteil12.11.2008Landesarbeitsgericht Düsseldorf12 Sa 1102/08
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil10.06.2008, 11 Ca 754/08
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil12.11.2008

Keine Diskriminierung von Männern durch einen frauen­för­dernden Hinweis in der Stelle­n­aus­schreibungLandes­a­r­beits­gericht Düsseldorf verneint Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz

Wenn sich in einer Stellenanzeige der Hinweis findet, dass bevorzugt Interesse an Bewerberinnen besteht, stellt dies keine unzulässige Diskriminierung von Männern dar. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht in Düsseldorf entschieden.

Die Parteien streiten sich über ein Stelle­n­aus­schrei­bungs­ver­fahren im öffentlichen Dienst. In Anlehnung an das Landes­gleich­stel­lungs­gesetz NRW, wonach Frauen gegenüber Männern der Vorzug einzuräumen ist, wenn sie in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichs­gruppe unter­re­prä­sentiert sind, enthielt der Ausschrei­bungstext den Hinweis, dass "ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe".

Bewerber beruft sich auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG)

Unter Berufung auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz sah sich der Kläger dadurch diskriminiert und begehrte Schadenersatz in Höhe von 24 Monatsgehältern, nachdem seine Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und stattdessen eine Frau für die ausgeschriebene Tätigkeit ausgewählt worden war. Der Kläger sah in dem Ausschrei­bungstext ein unzulässiges Ausschluss­kri­terium gegen seine Bewerbung.

Arbeitsgericht Düsseldorf gibt dem Bewerber Recht

Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf erstinstanzlich dem Kläger teilweise Recht gegeben hatte, hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf in der Berufungs­instanz die Klage vollständig abgewiesen. Es stellte insbesondere darauf ab, dass der Ausschrei­bungstext grundsätzlich geschlechts­neutral gehalten und das Bewer­bungs­ver­fahren ausschließlich an sachlichen Kriterien ausgerichtet war.

Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf sieht keinen Verstoß gegen das AGG

Der vom Kläger monierte Hinweis auf die Bevorzugung von Bewerberinnen sei lediglich dem LGG geschuldet und benachteilige männliche Stellenbewerber nicht unzulässig im Sinne des AGG, wenn in der für die Stelle maßgeblichen Laufbahngruppe (EG 10 TVöD bzw. A 11BBO) Frauen insgesamt unter­re­prä­sentiert seien.

Da die Bewerbung im Übrigen aus sachlichen Gründen erfolglos blieb, standen dem Kläger nach dem AGG weder ein Schadenersatz- noch ein Entschä­di­gungs­an­spruch zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 08.01.2009

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