21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.09.2014

Nicht­ein­stellung wegen eines Kindes im Grundschulalter stellt nicht zwingend mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts darHeranziehung einer Statistik für Benachteiligung aufgrund des Geschlechts muss aussagekräftig und für die Fallkon­stel­lation gültig sein

Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, d.h. für die umstrittene Fallkon­stel­lation gültig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung die Klage einer Frau ab, dessen Bewerbung abgelehnt wurde und auf dem zurückgesandten Lebenslauf hinter der Angabe der Bewerberin "Familienstand: verheiratet, ein Kind" den Vermerkt: "7 Jahre alt!" enthielt.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhal­tungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012, im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwal­tungs­fachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an "Familienstand: verheiratet, ein Kind". Anfang Mai 2012 erhielt die Klägerin eine Absage, auf dem zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum Familienstand hinzugefügt "7 Jahre alt!", dies und die von der Klägerin stammende Angabe "ein Kind" war unterstrichen.

Bewerberin rügt Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Die Klägerin sieht sich als Mutter eines schul­pflichtigen Kindes, die eine Vollzeit­be­schäf­tigung anstrebt, benachteiligt. Die Notiz der Beklagten auf ihrem Lebenslauf spreche dafür, dass die Beklagte Vollzeit­tä­tigkeit und die Betreuung eines siebenjährigen Kindes nicht oder nur schlecht für vereinbar halte. Die Beklagte hat eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts abgelehnt. Sie hat darauf verwiesen, eine junge verheiratete Frau eingestellt zu haben, die über eine höhere Qualifikation verfüge.

Vom Berufungs­gericht herangezogene Statistik lässt keine Aussagen für Fall der Klägerin zu

Die Revision der Beklagten, die vom Landes­a­r­beits­gericht wegen mittelbarer Benachteiligung der Klägerin zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verurteilt worden war, hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die vom Berufungs­gericht herangezogene Statistik (Mikrozensus) für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbe­schäf­tigten lässt keine Aussagen für den Fall der Klägerin zu. Das Landes­a­r­beits­gericht als Tatsa­chen­gericht wird aber zu prüfen haben, ob in dem Verhalten der Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist, was eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf erfordert.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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