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Dokument-Nr. 17031

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil06.06.2013

Mittelbare Diskriminierung wegen des weiblichen Geschlechts bei Nicht­ein­stellung wegen Kind im GrundschulalterBewerberin steht Ent­schädigungs­anspruch zu

Wer eine Bewerberin deswegen nicht einstellt, weil sie ein Kind im Grundschulalter hat, begeht eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2 und § 1 AGG). Der Bewerberin steht in einem solchen Fall ein Ent­schädigungs­anspruch zu. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau bewarb sich im April 2012 bei einem Radiosender erfolglos auf eine Stelle als Buchhalterin. Mit der Absage erhielt sie ihre Bewer­bungs­un­terlagen zurück. Dabei bemerkte sie auf ihrem Lebenslauf neben der Textzeile "Verheiratet, ein Kind" den handschrift­lichen Vermerk: "7 Jahre alt!". Die so entstandene Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" war zudem durchgängig unterstrichen. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung ihres Geschlechts und erhob Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Das Arbeitsgericht Siegen konnte hingegen keine Diskriminierung erkennen und wies die Klage daher ab. Dagegen legte die Bewerberin Berufung ein.

Anspruch auf Entschädigung bestand

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Bewerberin und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Ihr habe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 3.000 € zugestanden. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass die Beschäftigung von Müttern ein gesell­schafts­po­litisch bedeutsames Thema darstelle.

Keine unmittelbare Diskriminierung

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts habe jedoch keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG wegen des Geschlechts vorgelegen. Denn die Tatsache der Elternschaft bestehe unabhängig vom Geschlecht. Auch der Vater eines siebenjährigen Kindes könne wegen seiner Elternschaft eine Benachteiligung erfahren.

Mittelbare Benachteiligung lag vor

Das Landes­a­r­beits­gericht sah in der Ablehnung der Bewerberin aber ein Indiz für eine mittelbare Benachteiligung wegen ihres Geschlechts im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Eine solche verbotene mittelbare Benachteiligung wegen des weiblichen Geschlechts setze voraus, dass sich in der durch die Maßnahme oder Regelung benachteiligten Gruppe im Vergleich zur begünstigten Gruppe wesentlich mehr Frauen befinden als Männer. Dies sei hier der Fall gewesen. Das Merkmal "ein Kind, 7 Jahre alt!" beziehe sich auf die Frage der Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Betreuung eines minderjährigen Kindes. Diese Frage betreffe maßgeblich die Frauen. Denn die Kinderbetreuung werde nach wie vor überwiegend als Aufgabe der Frauen gesehen und von ihnen auch vorrangig wahrgenommen.

Indiz begründete Annahme einer mittelbaren Diskriminierung

Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei als Grund für die Ablehnung der Bewerberin, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter, die handschriftliche Ergänzung und Unterstreichung der Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" zu sehen gewesen. Das Vorliegen eines solchen Indiz genüge nach § 22 AGG für die Annahme einer Benachteiligung. Der Radiosender habe diese Indizwirkung auch nicht ausgeräumt. Dazu genüge insbesondere nicht der Hinweis darauf, dass eine besser qualifizierte Bewerberin eingestellt wurde. Denn damit werde noch nicht nachgewiesen, dass das Merkmal der Mutterschaft bei der Ablehnung keine Rolle gespielt hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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