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Dokument-Nr. 12152

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.08.2011

BAG zum Betrie­bs­übergang bei Zwangs­ver­waltung eines GrundstücksFortführung eines Hotelbetriebs durch Zwangsverwalter ist Übergang des Betriebs „durch Rechtsgeschäft“ iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB

Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betrie­bs­übergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Klägerin war in dem von der H. GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt. Die H. GmbH hatte das Hotel von der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, der I. GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen gegen diese GmbH wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen Pacht­zins­rück­ständen den Pachtvertrag mit der H. GmbH gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeits­ver­hältnis mit der H. GmbH auf den Beklagten übergegangen ist. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen.

BAG bejaht Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses auf neuen Betrieb

Mit ihrer Revision hatte die Klägerin vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangs­ver­waltung und die Bestellung des Zwangs­ver­walters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstre­ckungs­gericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ iSd. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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