23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.08.2005

Aufhe­bungs­vertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betrie­bs­übergang

Die Arbeits­ver­trags­parteien können das Arbeits­ver­hältnis im Zusammenhang mit einem Betrie­bs­übergang wirksam durch Aufhe­bungs­vertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

Ein Aufhe­bungs­vertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeits­ver­hältnis zum Betrie­bs­über­nehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhe­bungs­vertrag, wenn die mit einer solchen Vertrags­ge­staltung verbundenen Verschlech­te­rungen der Arbeits­be­din­gungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft zur Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.

Die Kläger waren bei der N. H. N. GmbH beschäftigt. Diese betrieb in B. bis zum 31. August 2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restau­rant­betrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaft­licher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu Umstruk­tu­rie­rungs­maß­nahmen. Deshalb schlossen die Kläger, die N. H. N. GmbH und die BQGB GmbH, eine Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft, im August 2003 einen dreiseitigen Vertrag, nach dessen Inhalt das Arbeits­ver­hältnis der Kläger mit der N. H. N. GmbH einvernehmlich zum 31. August 2005 enden und zwischen den Klägern und der BQGB GmbH ein neues befristetes Arbeits­ver­hältnis begründet werden sollte. Eine Gesellschaft der Stadt B. erwarb die Immobilie der N. H. N. GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel und schloss mit der Beklagten einen Betrie­bs­fort­füh­rungs­vertrag. Diese führte demzufolge den Geschäfts­betrieb der N. H. N. GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Die Kläger unterzeichneten am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer von drei bzw. zwei Monaten. Während es zwischen der Klägerin und der Beklagten im Oktober 2003 zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kam, wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht verlängert.

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeits­ver­hältnisse der Kläger mit der N. H. N. GmbH auf Grund eines Betrie­bs­übergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen Vertrag beendet worden sind.

Die Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Aufhe­bungs­verträge der Kläger als wirksam und die befristeten Arbeits­ver­hältnisse der Kläger mit der Beklagten mit Fristablauf für beendet angesehen.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Bremen, Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 80/04 verb. m. 1 Sa 81/04 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/05 des BAG vom 18.08.2005

der Leitsatz

Die Arbeits­ver­trags­parteien können das Arbeits­ver­hältnis im Zusammenhang mit einem Betrie­bs­übergang wirksam durch Aufhe­bungs­vertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft zwischen­ge­schaltet ist.

Ein Aufhe­bungs­vertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeits­ver­hältnis zum Betrie­bs­über­nehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird.

Wird ein Arbeitnehmer von einer Auffang­ge­sell­schaft nach Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags zu verschlech­terten Arbeits­be­din­gungen eingestellt, liegt hierin noch keine Umgehung des § 613 a BGB, wenn die Änderung der Arbeits­be­din­gungen sachlich gerechtfertigt ist.

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