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11.09.2026 

Dokument-Nr. 36250

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Urteil10.09.2026Bundesarbeitsgericht8 AZR 153/25
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil25.03.2025, 15 Sa 420/23
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.09.2026

Haftungsumfang des Schadenerstatz wegen Diskriminierung im Stellen­be­set­zungs­ver­fahren: BAG verneint zeitlich unbegrenzte ErsatzpflichtZurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen diskri­mi­nie­render Nicht­ein­stellung und materiellem Schaden entfällt, sobald der Bewerber eine neue, verfestigte Beschäftigung aufgenommen hat

Der Arbeitgeber ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) bei einem Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot des § 7 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen. Die sich daraus ergebende Ersatzpflicht des Arbeitgebers ist nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdien­st­aus­fa­ll­s­chäden eines im Stellen­be­set­zungs­ver­fahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, kann aber entfallen, wenn der Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht (mehr) besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz eines Verdien­st­aus­fa­ll­s­chadens für die Jahre 2020 bis 2023. In einem Vorprozess, in dem der Kläger Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach dem AGG erhoben hatte, wurde durch Urteil des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts vom 18. Juni 2018 (- 7 Sa 851/17 -) unter anderem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, „sämtliche künftigen materiellen Schäden, die dem Kläger aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der Beklagten vom 19.04.2009 entstanden sind, zu ersetzen“. Das Landes­a­r­beits­gericht nahm dabei an, die Beklagte habe den Kläger durch die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine im Rahmen ihres Trainee-Programms 2009 ausgeschriebene Stelle wegen seines Alters unzulässig benachteiligt.

Forderung nach unbefristetem Verdien­st­aus­fa­l­lersatz

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 Schadensersatz in Höhe von rund 236.000 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund des genannten Feststel­lungs­urteils sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Klagezeitraum die Differenz zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt, das er im Fall seiner Einstellung auf die im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bezogen hätte, und seinem tatsächlich erzielten Erwerb auszugleichen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG wirke zeitlich unbegrenzt und damit bis zu seiner Verrentung. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

BAG zu den Grenzen des Schaden­s­er­satz­an­spruchs nach § 15 Abs. 1 AGG

Die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns – hier entgangenes Arbeitsentgelt – zu leisten. Zwar kann ein Bewerber, der im Stellen­be­set­zungs­ver­fahren vom Arbeitgeber unzulässig im Sinne des AGG benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG grundsätzlich Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Die dahingehende Haftung des Arbeitgebers ist nach dieser Norm nicht von vorneherein in ihrem Umfang begrenzt. Ob und in welchem Umfang ein materieller Schaden durch einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot „entstanden“, dh. auf diesen zurückzuführen ist (sog. haftungs­aus­füllende Kausalität), richtet sich nach schaden­s­er­satz­recht­lichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Insoweit ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Norm nach ihrem Schutzzweck den Eintritt des geltend gemachten Schadens verhindern will. § 15 Abs. 1 AGG soll im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts einen tatsächlichen und wirksamen Schadens­aus­gleich gewährleisten, der zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit wahrt. Dementsprechend entfällt der Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen diskri­mi­nie­render Nicht­ein­stellung und Verdien­st­aus­fa­ll­s­chaden, wenn der betroffene Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sie sich verfestigt hat.

Wegfall des Zurech­nungs­zu­sam­menhangs bei neuer Dauer­be­schäf­tigung

Danach sind die vom Kläger geltend gemachten Verdien­st­aus­fa­ll­s­chäden nicht erstat­tungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Auslän­der­behörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeits­ver­hältnis über mehrere Jahre gelebt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

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