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Bundesarbeitsgericht Urteil14.08.2007

Neuvergabe von Service­dienst­leis­tungen - Kein Betrie­bs­übergang wenn die Identität des Betriebs nicht gewahrt bleibtWesentlich andere, deutlich vergrößerte Organi­sa­ti­o­nss­truktur

Führt ein Unternehmen, das bei einer Auftrags­neu­vergabe berücksichtigt wurde, die Erfüllung der Aufgabe eines Service­ver­trages fort, so stellt dies für sich genommen keinen Betrie­bs­übergang dar. Voraussetzung eines Betrie­bs­übergangs ist, dass die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die Aufgabe künftig im Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organi­sa­ti­o­nss­truktur durchgeführt wird, deren Aufgabenumfang zudem um ein Vielfaches größer ist.

Der Kläger war seit 1995 bei der CB GmbH beschäftigt, die mit etwa 20 Arbeitnehmern technische Dienst­leis­tungen in einem Teilbereich des Klinikums C. erbrachte. Dafür benutzte sie Räume und Software des Klinikums; dieses zahlte Wasser und Elektrizität. Das Klinikum kündigte den Dienst­leis­tungs­auftrag gegenüber der CB GmbH zum 31. März 2006. Seit dem 1. April 2006 nimmt die CF GmbH die Aufgaben wahr. Diese beschäftigt ca. 1.900 Arbeitnehmer und nimmt für das gesamte Klinikum den technischen und kaufmännischen Service wahr.

Der Kläger begehrt die Feststellung, eine ihm zum 30. April 2006 ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Er meint, es liege ein Betrie­bs­übergang auf die CF GmbH vor. Außerdem habe die CB GmbH ihren Betrieb gar nicht stillgelegt. Zudem habe sie eine notwendige Massen­ent­las­sungs­anzeige unterlassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der CF GmbH war in vollem Umfang erfolgreich. Ein Betrie­bs­übergang auf die CF GmbH liegt nicht vor. Ob die Kündigung der CB GmbH aus anderen Gründen unwirksam ist, muss das Landes­a­r­beits­gericht noch weiter überprüfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/07 des BAG vom 14.08.2007

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