15.11.2024
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Dokument-Nr. 2538

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Urteil13.06.2006Bundesarbeitsgericht8 AZR 271/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil13.06.2006

Neuvergabe des Auftrags zur Perso­nen­kon­trolle am Flughafen gilt als Betrie­bs­übergangZum Firmenwechsel bei Dienst­leis­tungsjobs

Bei einem Firmenwechsel müssen Arbeitnehmer in Dienst­leis­tungsjobs, wie zum Beispiel an Flugha­fen­kon­trollen, zu gleichen Bedingungen weiter­be­schäftigt werden, wenn der Auftrag für die Dienstleistung ohne Unterbrechung an ein neues Unternehmen vergeben wird und die benutzte, hochwertige Technik vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nutzt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Perso­nen­kon­trolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funkti­o­ns­zu­sam­menhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der Auftragnehmer darüber hinaus die Kontroll­tä­tigkeit unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fort, ist von einem Betrie­bs­übergang auszugehen. Auf die eigen­wirt­schaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf Übernahme von Personal kommt es nicht an.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1), die die Personen- und Gepäck­kon­trollen am Flughafen Köln/Bonn im Auftrag des Bundes­mi­nis­teriums des Inneren (BMI) durchführte, als Sicher­heit­s­agentin beschäftigt. Der Auftrag ist zum Jahresende 2003 vom BMI gekündigt und an die Beklagte zu 2) neu vergeben worden. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Die Beklagte zu 2) setzt Röntgengeräte, Handsonden und andere Geräte ein, welche für die Durchführung des Auftrags vom BMI zwingend zur Verfügung gestellt werden und zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt wurden. Die Beklagte zu 2) stellte Anfang 2004 zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) ein Arbeits­ver­hältnis zu den zuletzt bei der Beklagten zu 1) geltenden Arbeits­be­din­gungen besteht. Sie meint, ihr Arbeits­ver­hältnis sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagten zu 1) und 2) vertreten die Ansicht, einem Betrie­bs­übergang stehe bereits entgegen, dass der Bewachungs­auftrag im Wege einer hoheitlichen Vergabe und damit nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übertragen worden sei. Im Übrigen seien von der Beklagten zu 2) keine Geräte oder sonstigen Betriebsmittel übernommen worden. Die Beklagte zu 2) erbringe lediglich Dienst­leis­tungen an den vom BMI zur Verfügung gestellten und fest installierten Geräten, ohne diese eigen­wirt­schaftlich nutzen zu können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten hiergegen blieben nun erfolglos.

Erläuterungen
Vorinstanz

LAG Köln, Urteil vom 2. März 2005 - 8 (7) Sa 1354/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des BAG vom 13.06.2006

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