18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3811

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Urteil15.02.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 431/06
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil11.04.2006, 7 Sa 374/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil15.02.2007

Betrie­bs­übergang - Neuvergabe von Schlacht­a­r­beiten in einem SchlachthofArbeitnehmer kann Recht auf Widerspruch verlieren

Nutzt ein Auftragnehmer zur Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlacht­a­r­beiten die ihm vom Inhaber des Schlachthofs zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funkti­o­ns­zu­sam­menhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der neue Auftragnehmer die Schlacht­a­r­beiten ohne zeitliche Unterbrechung unverändert wie der bisherige Auftragnehmer fort, ist von einem Betrie­bs­übergang auszugehen. Auf die eigen­wirt­schaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf die Übernahme von Personal kommt es nicht an.

Der Kläger war seit 1979 als Fleischer in der Rinder­schlachtung des Schlachthofs in C. tätig. Nach der Wende übernahm die Fleisch­ver­sorgung C GmbH die Arbeit­ge­ber­stellung. Auf Grund eines Werkvertrags vom 18. September 1996 übernahm der Beklagte von der C GmbH die Durchführung der Ausbein-, Zerlege- und Schlacht­a­r­beiten. Der Kläger erhielt seinen Lohn seither von dem Beklagten, ohne dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde. Im Jahre 1997 erwarb die G Fleisch GmbH den Schlachthof einschließlich der für die Schlachtung erforderlichen Anlagen und Geräte. Sie kündigte den Werkvertrag mit dem Beklagten zum 31. Dezember 2004 und übergab die Schlacht­a­r­beiten ab 1. Januar 2005 an die E. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht, welche seit dem 1. Januar 2005 die Schlacht­a­r­beiten vor allem mit slowakischen Arbeitnehmern durchführt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Annah­me­ver­zug­sentgelt. Er ist der Ansicht, es liege kein Betrie­bs­übergang auf die E vor. Deswegen habe der Kläger im Gütetermin durch seinen Prozess­be­voll­mäch­tigten einem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auch nicht widersprochen. Nunmehr vertritt der Kläger die Auffassung, bereits sein Arbeitsangebot sowie die Klageerhebung seien als Widerspruch anzusehen. Jedenfalls sein mit Schreiben vom 4. Mai 2006 erfolgter Widerspruch sei nicht verfristet, da er nicht ordnungsgemäß über den möglichen Betrie­bs­übergang unterrichtet worden sei.

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungs­ansprüchen teilweise entsprochen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers ist durch Betrie­bs­übergang auf die E übergegangen. Der Kläger hat sein Recht, dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses gem. § 613 a Abs. 6 BGB zu widersprechen, jedenfalls verwirkt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/2007 des BAG vom 15.02.2007

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