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- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil05.02.2004, 9 Sa 935/03
Bundesarbeitsgericht Urteil06.04.2006
Kein Betriebsübergang bei Wechsel der Bistrobewirtschaftung bei der BahnStatt Interregio-Züge fahren jetzt IC-Züge - eigene Bewirtschaftung durch Tochterunternehmen der Bahn
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG frühere Angestellte von privaten Bistrobetreibern in den ausrangierten Interregio-Zügen nicht übernehmen muss. Die Bahn hatte im Dezember 2002 die zuvor durch private Unternehmer betriebene Bewirtschaftung der Züge einem eigenen Tochterunternehmen übertragen, das die Bewirtschaftung in den neuen IC-Zügen übernahm.
Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.
Die Klägerin war seit 1995 als Bistro-Stewardess bei der Beklagten zu 1), einem Catering-Unternehmen, beschäftigt. Diese betrieb die Bistros von 16 Interregio-Verbindungen auf der Strecke Düsseldorf-Weimar. Die Beklagte zu 2), eine Tochter der Bahn AG, führte die Zugbewirtschaftung mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2002 in den nunmehr statt der 16 Interregios auf dieser Strecke eingesetzten sechs ICE- und zehn IC-Zügen selbst durch. Sie übernahm kein Personal und bewirtschaftete diese Strecke - wie alle ihre übrigen Züge - nach eigenem Konzept. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. November 2002.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB, da ein Betriebsübergang vorliege. Die Beklagte zu 2) habe nach der Übernahme der Zugbewirtschaftung die Betriebsmittel, die zuvor im Rahmen eines Franchisevertrages der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden waren und mit denen diese eigenwirtschaftlich habe arbeiten können, übernommen und insofern mit dem identitätsbildenden Kern des Betriebs die Aufgaben fortgeführt.
Der Achte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist wirksam. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) liegt nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des BAG vom 06.04.2006
der Leitsatz
Ein Betriebsübergang iSd. § 613 a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.
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