22.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 2193

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Urteil06.04.2006Bundesarbeitsgericht8 AZR 249/04
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil05.02.2004, 9 Sa 935/03
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil06.04.2006

Kein Betrie­bs­übergang bei Wechsel der Bistro­be­wirt­schaftung bei der BahnStatt Interregio-Züge fahren jetzt IC-Züge - eigene Bewirtschaftung durch Tochter­un­ter­nehmen der Bahn

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG frühere Angestellte von privaten Bistro­be­treibern in den ausrangierten Interregio-Zügen nicht übernehmen muss. Die Bahn hatte im Dezember 2002 die zuvor durch private Unternehmer betriebene Bewirtschaftung der Züge einem eigenen Tochter­un­ter­nehmen übertragen, das die Bewirtschaftung in den neuen IC-Zügen übernahm.

Ein Betrie­bs­übergang iSd. § 613 a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaft­lichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirt­schaf­tungs­betrieb vollständig in die eigene Organi­sa­ti­o­nss­truktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.

Die Klägerin war seit 1995 als Bistro-Stewardess bei der Beklagten zu 1), einem Catering-Unternehmen, beschäftigt. Diese betrieb die Bistros von 16 Interregio-Verbindungen auf der Strecke Düsseldorf-Weimar. Die Beklagte zu 2), eine Tochter der Bahn AG, führte die Zugbe­wirt­schaftung mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2002 in den nunmehr statt der 16 Interregios auf dieser Strecke eingesetzten sechs ICE- und zehn IC-Zügen selbst durch. Sie übernahm kein Personal und bewirtschaftete diese Strecke - wie alle ihre übrigen Züge - nach eigenem Konzept. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeits­ver­hältnis mit der Klägerin zum 30. November 2002.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB, da ein Betrie­bs­übergang vorliege. Die Beklagte zu 2) habe nach der Übernahme der Zugbe­wirt­schaftung die Betriebsmittel, die zuvor im Rahmen eines Franchi­se­ver­trages der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden waren und mit denen diese eigen­wirt­schaftlich habe arbeiten können, übernommen und insofern mit dem identi­täts­bil­denden Kern des Betriebs die Aufgaben fortgeführt.

Der Achte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist wirksam. Ein Betrie­bs­übergang auf die Beklagte zu 2) liegt nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des BAG vom 06.04.2006

der Leitsatz

Ein Betrie­bs­übergang iSd. § 613 a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaft­lichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirt­schaf­tungs­betrieb vollständig in die eigene Organi­sa­ti­o­nss­truktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.

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