18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss17.11.2010

13 befristete Arbeitsverträge in 11 Jahren – BAG legt EuGH Frage zur Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge vorEuGH soll Vereinbarkeit von Vertre­tungs­be­fristung mit europäischem Unionsrecht klären

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung ersucht, ob er unter Berück­sich­tigung des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen in Fällen eines ständigen Vertre­tungs­bedarfs festhalten kann.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten Senats kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertre­tungs­bedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befris­tungs­abrede ein Vertretungsfall vorlag.

Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge vermeiden

§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmen­ver­ein­barung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmen­ver­ein­barung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufein­an­der­folgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

13 befristete Arbeitsverträge in 11 Jahren

Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeits­ver­hält­nisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeits­ver­trägen von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justi­z­an­ge­stellte im Geschäfts­stel­len­bereich des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justi­z­an­ge­stellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten mit der Klägerin im Dezember 2006 geschlossenen, bis Dezember 2007 befristeten Vertrags beim Amtsgericht Köln ein ständiger Vertre­tungs­bedarf an Justi­z­an­ge­stellten vorhanden war.

Festeinstellung bei ständigem Vertre­tungs­bedarf?

Der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorab­ent­scheidung gebeten, ob es mit der Rahmen­ver­ein­barung vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertre­tungs­bedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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