21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Beschluss27.10.2010

BAG: Haushalts­befristung und europäisches UnionsrechtVorab­ent­schei­dungs­er­suchen zur Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen im öffentlichen Dienst

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorab­ent­scheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeits­ver­hält­nisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushalts­mitteln vergütet wird, die haushalts­rechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeits­ver­hält­nissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.

Missbrauch mit aufein­an­der­fol­genden befristeten Arbeits­ver­trägen

§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmen­ver­ein­barung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 (Rahmen­ver­ein­barung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufein­an­der­folgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Klägerin erhielt insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge

Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeits­ver­hält­nisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeits­ver­trägen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justi­z­an­ge­stellte in der Bewährungshilfe beschäftigt. Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Hierauf und auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung dese letzten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags berufen.

EuGH soll Vereinbarkeit von zusätzlichen Gründen zur Befristung von Arbeits­ver­trägen im öffentlichen Dienst mit Rahmen­ver­ein­ba­rungen klären

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat für klärungs­be­dürftig gehalten, ob es unter Berück­sich­tigung des allgemeinen Gleich­heits­satzes mit der Rahmen­ver­ein­barung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeits­ver­trägen vorzusehen, der in der Privat­wirt­schaft nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist weder vom Europäischen Gerichtshof abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Der Siebte Senat hat daher - u.a. - diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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