21.11.2024
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Dokument-Nr. 3203

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.10.2006

BAG zu Haushalts­mitteln für befristete Arbeitsverträge

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushalts­mitteln vergütet wird, die haushalts­rechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten.

Die Ausweisung von Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar. Dies hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts entschieden.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentral­bi­bliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwal­tungs­vor­schriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushalts­führung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfra­ge­spitzen im Direkt­leih­verkehr und für Vertre­tungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt. Deshalb war die Befris­tungs­kon­trollklage vor dem Siebten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Köln, Urteil vom 6. Juni 2005 - 2 Sa 211/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/06 des BAG vom 18.10.2006

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