09.11.2024
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Dokument-Nr. 34490

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Bundesarbeitsgericht Beschluss23.10.2024

Briefwahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit möglichBAG sieht noch Klärungsbedarf bei einem Aspekt der Wahl

Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Arbeitgeberin produziert an mehreren Standorten Kraftfahrzeuge. Im Frühjahr 2022 fand in ihrem Werk in Wolfsburg turnusgemäß die Betrie­bs­ratswahl statt. Bei Bekanntmachung des Wahlaus­schreibens im November 2021 galt für den Verwal­tungs­bereich infolge der Covid-19-Pandemie eine „bis auf Weiteres“ befristete betriebliche Anordnung, so weit wie möglich mobile Arbeit (Homeoffice) zu nutzen. Ausgenommen waren Beschäftigte, deren Tätigkeit eine Anwesenheit im Betrieb erforderte. Im Januar 2022 verlängerte die Arbeitgeberin ihre Anweisung; betroffen war auch der für die Wahl festgelegte Zeitraum vom 14. bis 18. März 2022. Daraufhin übersandte der Wahlvorstand an ca. 26.000 in der Verwaltung tätige Arbeitnehmer unaufgefordert Brief­wahl­un­terlagen. Ab Mitte Februar 2022 kam es im Werk außerdem zu Kurzarbeit infolge von Produk­ti­o­ns­aus­fällen. Deswegen beschloss der Wahlvorstand, alle ihm von der Arbeitgeberin gemeldeten und im Wahlzeitpunkt wegen der Kurzarbeit betrie­b­s­ab­we­senden Arbeitnehmer der schriftlichen Stimmabgabe zuzuordnen. Entsprechend erhielten ca. 33.000 Produk­ti­o­ns­mi­t­a­r­beiter Brief­wahl­un­terlagen zugesandt. An der Betrie­bs­ratswahl beteiligten sich 39.498 Wahlberechtigte, davon etwa 35.000 im Wege der schriftlichen Stimmabgabe.

Einspruch gegen die Wahl

Mit dem von ihnen eingeleiteten Verfahren haben mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer die Betrie­bs­ratswahl angefochten. Sie haben - unter anderem im Zusammenhang mit der schriftlichen Stimmabgabe - verschiedene Verstöße gegen Wahlvor­schriften des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes und der Ersten Verordnung zu dessen Durchführung (Wahlordnung) gerügt. Die Versendung von Brief­wahl­un­terlagen an alle Arbeitnehmer im Homeoffice und in Kurzarbeit haben sie als unvereinbar mit der Wahlordnung angesehen. Das Arbeitsgericht hat die Wahl antragsgemäß für unwirksam erklärt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Antrag abgewiesen. Mit ihrer Rechts­be­schwerde hatten die Antragsteller Erfolg.

Versendung der Brief­wahl­un­terlagen grundsätzlich zulässig

Die Fälle einer zulässigen Briefwahl sind in der Wahlordnung (WO) abschließend geregelt. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO erhalten die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe - ohne dies zu verlangen - diejenigen Wahlbe­rech­tigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses nicht im Betrieb anwesend sein werden. Hierunter fallen Arbeitnehmer, die während der Wahl wegen vorübergehend ausgeübter mobiler Arbeit und wegen Kurzarbeit betrie­b­s­ab­wesend sind. Allerdings kann auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden, ob der Wahlvorstand - insoweit unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO - die Brief­wahl­un­terlagen auch an zur mobilen Arbeit berechtigte Arbeitnehmer übersandt hat, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum wegen Unabkömm­lichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichten. Hierzu ist eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das LAG notwendig. Zu den sonstigen von den Antragstellern beanstandeten Wahlfehlern hat der Senat abschließend befunden, dass sie die Anfechtung der Betrie­bs­ratswahl nicht begründen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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